Die Verteidigung war damit einverstanden. 4.- Ueberzeugt sich der Bundesanwalt im Laufe der Hauptverhandlung, dass die Tat ein anderes Vergehen darstellt, als er angenommen hatte, so kann er die Anklage berichtigen. Das Gericht gibt den anderen Parteien Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Es setzt die Verhandlungen von Amtes wegen oder auf Antrag aus, wenn die Anklage oder die Verteidigung nach seinem Ermessen eine weitere Vorbereitung erfordert (Art. 166 BStP). Der Bundesanwalt erklärte an der Hauptverhandlung und zwei Tage vor den Plädoyers, die Anklage erwähne das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG;