Im Verfahren vor Bundesstrafgericht werden die Urkunden, die für den Entscheid wesentlich sind, verlesen (Art. 164 Abs. 1 BStP). Die Parteien können auf das Verlesen von Beweisurkunden verzichten ( Franz Stämpfli, Das Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934, Bern 1935, Art. 164 N 1 mit Hinweisen). Die Verteidigung beantragte an der Verhandlung, es seien die gesamten Akten der Voruntersuchung zu den Akten des gerichtlichen Verfahrens zu erkennen und es sei auf deren Verlesen zu verzichten. Der Bundesanwalt schloss sich diesem Antrag unter der Voraussetzung an, dass darunter nicht nur die Akten der Untersuchungsrichterin, sondern die gesamten Akten zu verstehen