Die gemäss Anklageschrift sichergestellten Gegenstände seien einzuziehen und in Anwendung von Art. 58 Abs. 2 StGB zu vernichten, soweit sie nicht dem Angeklagten zurückgegeben werden. 4. Es sei in Anwendung von Art. 57 BStP die Freigabe der geleisteten Sicherheit von CHF 3 Mio. zuzüglich Zinsen zu verfügen." Das Bundesstrafgericht hat erwogen :