252 StGB, - eventuell zusätzlich Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer im Sinne von dessen Art. 23 Abs. 1. 2. Er sei mit einer Zuchthausstrafe von fünfzehn Monaten, unter Anrechnung von 65 Tagen Untersuchungshaft, und einer Busse von 5'000 Franken zu bestrafen. 3. Er sei für zehn Jahre des Landes zu verwei-