damit sei auch der Zivilpunkt erledigt, und Abdallah El-Zein werde nicht mehr als Geschädigter am Bundesstrafprozess teilnehmen. F.- Die Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgericht fand vom 3. bis zum 7. Juli 2000 statt. a) Der Bundesanwalt stellt folgende Anträge: "1. Der Angeklagte sei schuldig zu sprechen wegen - verbotener Handlungen für einen fremden Staat im Sinne von Art. 271 Ziff. 1 StGB in der Form des schweren Falles - politischen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 272 Ziff. 1 StGB und - Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB, - eventuell zusätzlich Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer im Sinne von dessen Art.