schluss vom 4. November 1999 zu. D.- Die Bundesanwaltschaft teilte der eidgenössischen Untersuchungsrichterin mit Schreiben vom 16. September 1999 in Anwendung von Art. 120 Abs. 1 BStP mit, sie trete von der Strafverfolgung bezüglich Nachrichtendienst gegen fremde Staaten, Hausfriedensbruch, Ehrverletzung (im Zusammenhang mit einer protokollarischen Aussage des Angeklagten) und Sachbeschädigung zurück. Die eidgenössische Untersuchungsrichterin verfügte am 30. Mai 2000, die Voruntersuchung werde betreffend Nachrichtendienst gegen fremde Staaten, Hausfriedensbruch, Ehrverletzung und Sachbeschädigung eingestellt.