BStP eröffnet betreffend verbotene Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 StGB), politischen Nachrichtendienst (Art. 272 StGB), Nachrichtendienst gegen fremde Staaten (Art. 301 StGB) sowie weitere der kantonalen Gerichtsbarkeit unterstehende Delikte. Die Anklagekammer des Bundesgerichts erkannte am 1. Februar 1999, Abdallah El-Zein sei im vorliegenden Verfahren jedenfalls teilweise als Geschädigter im Sinne von Art. 34 BStP zu betrachten (8G.86/1998).