Der Bundesrat beschloss am 1. April 1998 gestützt auf Art. 105 und 110 Abs. 2 BStP sowie Art. 302 Ziff. 1, 340 Ziff. 1 al 7 und 344 Ziff. 1 StGB, die Ermächtigung zur Strafverfolgung des Issac Bental wegen verbotener Handlungen für einen fremden Staat, politischen Nachrichtendienstes und Nachrichtendienstes gegen fremde Staaten werde erteilt; das Verfahren betreffend alle in Frage stehenden strafbaren Handlungen werde auf eidgenössischer Ebene geführt; die (damalige) Bundesanwältin werde beauftragt, beim eidgenössischen Untersuchungsrichter gestützt auf Art. 108 BStP die Eröffnung der Voruntersuchung zu beantragen.