{"Signatur": "CH_BGer_013", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-07-07", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_013_9X-1-1999_2000-07-07.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=8&from_date=30.06.2000&to_date=19.07.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=73&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F07-07-2000-9X-1-1999&number_of_ranks=163", "Checksum": "dc8a78c05b49dda8126e6b34a1726497"}, "Scrapedate": "2025-09-12", "Num": ["9X.1/1999"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Bundesstrafgericht (bis 2004) 07.07.2000 9X.1/1999"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Cour pénale fédérale (jusqu'en 2004) 07.07.2000 9X.1/1999"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Corte penale federale (fino a 2004) 07.07.2000 9X.1/1999"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Bundesstrafgericht (bis 2004)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Cour pénale fédérale (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Corte penale federale (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Straftaten"}], "ScrapyJob": "446973/45/2314", "Zeit UTC": "12.09.2025 21:19:11", "Checksum": "c1abbbc0c37288441f4ab9c2b93a9e47", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Bundesstrafgericht (bis 2004) 07.07.2000 9X.1/1999\nRegeste:\nStraftaten\n\nVI.\n13.-\nDer Bundesanwalt hat in Bezug auf die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall beschlagnahmten\nGegenstände und Beweismittel drei Listen erstellt. Liste\nA enthält die Gegenstände, die gemäss Art. 58 Abs. 1\nStGB eingezogen werden sollen (z.B. als Position 58 den\nHolzbalken mit der eingebauten Abhöranlage); Liste B\numfasst die Gegenstände, die bei den Akten zu belassen\nseien (z.B. als Position 17 das Flugticket Tel Aviv\n- Wien - Zürich - Tel Aviv, das der Angeklagte bei\nseiner zweiten Einreise in die Schweiz verwendet hat);\nund Liste C nennt die Gegenstände, die an den Angeklagten zu Handen der Berechtigten herausgegeben werden\nsollen (z.B. als Position 47 eine Sonnenbrille und ein\nBrillenetui).\nDie Verteidigung widersetzt sich der Einziehung nicht, beantragt aber, es sei für die eingezogenen\nGegenstände gemäss Art. 58 Abs. 2 StGB die Vernichtung\nanzuordnen, denn es sei zu befürchten, dass \"die 'recht\nraffinierte' Bastelarbeit... in falsche Hände geraten\nund dann wirklich illegal eingesetzt werden könnte\"\n(Plädoyer Prof. Trechsel S. 11/12).\nFür diese Befürchtung besteht kein Anlass. Die\nin Liste A aufgeführten Gegenstände werden nach Eintritt\nder Rechtskraft des Urteils (vgl. Art. 239 Abs. 1 BStP)\ndem Bundesanwalt übergeben, und dieser wird dafür sorgen, dass Unberechtigte darauf keinen Zugriff haben.\nFolglich ist so zu entscheiden, wie der Bundesanwalt es\nbeantragt hat.\n14.-\na) Bei diesem Ausgang sind die Kosten des\nVerfahrens dem Angeklagten aufzuerlegen (Art. 172 Abs. 1\nBStP).\nb) Das israelische Finanzministerium ist damit\neinverstanden, dass die Kosten aus der vom israelischen\nStaat geleisteten Kaution bezogen werden (Bestätigung\nvom 23. April 1998). Nach Abzug dieser Kosten ist der\nRest der Kaution dem Berechtigten herauszugeben.\nAus diesen Gründen hat das Bundesstrafgericht\ne r k a n n t :\n1.-\na) Issac Bental wird schuldig gesprochen\n- der verbotenen Handlungen für einen fremden\nStaat im Sinne von Art. 271 Ziff. 1 StGB,\n- des politischen Nachrichtendienstes im Sinne\nvon Art. 272 Ziff. 1 StGB,\n- der Fälschung von Ausweisen im Sinne von\nArt. 252 in Verbindung mit Art. 255 StGB.\nb) Das Verfahren wegen versuchten Abhörens und\nAufnehmens fremder Gespräche wird infolge Rückzugs des\nStrafantrags eingestellt.\n2.-\na) Issac Bental wird bestraft mit 12 Monaten\nGefängnis, abzüglich 65 Tage erstandener Untersuchungshaft.\nb) Die Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren.\n3.-\nIssac Bental wird für die Dauer von fünf Jahren\ndes Landes verwiesen.\n4.-\na) Die beschlagnahmten Gegenstände und Beweismittel gemäss Liste A und Liste B der Bundesanwaltschaft\nwerden zu Handen des Bundes eingezogen bzw. bei den\nAkten belassen.\nb) Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände\nwerden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Issac\nBental zu Handen der Berechtigten herausgegeben.\n5.-\na) Die Kosten von Fr. 100'000.-- werden Issac\nBental auferlegt.\nb) Die Bundesgerichtskasse wird angewiesen, die\ngeleistete Kaution samt Zinsen nach Abzug der Kosten dem\nBerechtigten herauszugeben.\n---------\nGegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach der Zustellung des begründeten Entscheides beim Präsidenten\ndes ausserordentlichen Kassationshofes des Bundesgerichts wegen der in Art. 220 BStP umschriebenen Gründe\nNichtigkeitsbeschwerde eingereicht werden.\nLausanne, 7. Juli 2000\nIm Namen des BUNDESSTRAFGERICHTS\nDer Präsident:\nDer Gerichtsschreiber:"}