{"Signatur": "CH_BGer_013", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-07-07", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_013_9X-1-1999_2000-07-07.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=8&from_date=30.06.2000&to_date=19.07.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=73&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F07-07-2000-9X-1-1999&number_of_ranks=163", "Checksum": "dc8a78c05b49dda8126e6b34a1726497"}, "Scrapedate": "2025-09-12", "Num": ["9X.1/1999"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Bundesstrafgericht (bis 2004) 07.07.2000 9X.1/1999"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Cour pénale fédérale (jusqu'en 2004) 07.07.2000 9X.1/1999"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Corte penale federale (fino a 2004) 07.07.2000 9X.1/1999"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Bundesstrafgericht (bis 2004)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Cour pénale fédérale (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Corte penale federale (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Straftaten"}], "ScrapyJob": "446973/45/2314", "Zeit UTC": "12.09.2025 21:19:11", "Checksum": "c1abbbc0c37288441f4ab9c2b93a9e47", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Bundesstrafgericht (bis 2004) 07.07.2000 9X.1/1999\nRegeste:\nStraftaten\n\nnen.\n11.-\na) Gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann der\nRichter den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr\nals 18 Monaten aufschieben, wenn Vorleben und Charakter\ndes Verurteilten erwarten lassen, er werde schon durch\neine bedingte Strafe von weiteren Delikten abgehalten.\nDer Richter hat also eine Prognose über das zukünftige\nVerhalten des Täters anzustellen. In die Beurteilung\nmiteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das\nVorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen,\ndie gültige Schlüsse über den Charakter des Täters und\nE. 2b).\nb) Ueber den Angeklagten ist wenig bekannt.\nZunächst ist - wie schon gesagt - darauf abzustellen,\ndass er nicht vorbestraft ist. Der israelische Generalstaatsanwalt hat zudem zugesichert, dass der Angeklagte\nin der Schweiz keine Pflichten für den Staat Israel mehr\nwahrnehmen wird (Schreiben vom 28. Juni 2000). Der Bundesanwalt weist allerdings zu Recht darauf hin, dass\njemandem nicht schon deshalb eine günstige Prognose\ngestellt werden kann, weil er verspricht, künftig\nin der\nSchweiz nicht mehr straffällig zu werden (Plädoyer\nS. 51). Die Prognose muss das Verhalten in der Schweiz\nund im Ausland betreffen. Immerhin bildet sich der Angeklagte zurzeit weiter, und die neue Ausbildung lässt\nes als möglich erscheinen, dass er in Zukunft eher im\nadministrativen Bereich eingesetzt werden wird. Insgesamt kann ihm insbesondere deshalb, weil er zum ersten\nMal straffällig geworden ist, eine günstige Prognose\ngestellt und damit der bedingte Strafvollzug gewährt\nwerden. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen\n(Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).\nIn diesem Zusammenhang kann im Uebrigen ergänzend darauf hingewiesen werden, dass in dem vom Bundesstrafgericht am 5. November 1997 beurteilten Fall von\npolitischem Nachrichtendienst beiden Angeklagten (auch\ndem ausländischen) der bedingte Strafvollzug gewährt\nwurde. Selbst die damalige Bundesanwältin hatte einen\nentsprechenden Antrag gestellt.\n12.-\na) Gemäss Art. 55 Abs. 1 StGB kann der Richter\nden Ausländer, der zu Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt wird, für drei bis 15 Jahre aus dem Gebiet der\nSchweiz verweisen. Die Landesverweisung ist Nebenstrafe\nund Sicherungsmassnahme zugleich. Obwohl der zweite\nGesichtspunkt im Vordergrund steht, verlangt ihre Eigenschaft als Nebenstrafe, dass sie in Anwendung von\nArt. 63 StGB festgesetzt wird. Sie bemisst sich folglich\nunter diesem Gesichtswinkel nach dem Verschulden des\nTäters, nach seinen Beweggründen, dem Vorleben und\nseinen persönlichen Verhältnissen. Damit ist jedoch der\nSicherungszweck der Landesverweisung nicht ausgeschaltet. Es ist Sache des Richters, im Einzelfall dem Strafund dem Sicherungszweck Rechnung zu tragen. Zwischen der\nDauer der Haupt- und jener der Nebenstrafe wird dabei in\nder Regel eine gewisse Uebereinstimmung bestehen (BGE\n123 IV 107 E. 1 und 3).\nDer Angeklagte hat als Ausländer gegen die\nHoheitsrechte und die Souveränität der Schweiz verstossen. Gerade diese Art von Delikten lässt die Anordnung\neiner Landesverweisung als unumgänglich erscheinen.\nDer Bundesanwalt beantragt, der Angeklagte sei\nfür zehn Jahre des Landes zu verweisen. Auch hier erscheint eine Sanktion als angemessen, die unter dem\nAntrag des Bundesanwalts liegt. Zum Verschulden und den\npersönlichen Verhältnissen des Angeklagten kann auf das\nbei der Strafzumessung Gesagte verwiesen werden. Die\nDauer der Landesverweisung ist auf fünf Jahre festzusetzen. Damit ist dem Sicherungsbedürfnis der Schweiz hinreichend Rechnung getragen.\nb) Der bedingte Vollzug einer Nebenstrafe ist\nunter den gleichen Voraussetzungen, die bei einer Freiheitsstrafe verlangt werden, möglich (Art. 41 Ziff. 1\nAbs. 1 StGB).\nIm vorliegenden Fall ist der bedingte Vollzug\nder Landesverweisung zu verweigern, da der Angeklagte\nausschliesslich zur Begehung der Straftaten in die\nSchweiz gekommen ist und keinerlei Beziehungen zu\nunserem Land hat. Er hat sich dem entsprechenden Antrag\ndes Bundesanwalts denn auch nicht widersetzt.\n"}