{"Signatur": "CH_BGer_013", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-07-07", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_013_9X-1-1999_2000-07-07.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=8&from_date=30.06.2000&to_date=19.07.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=73&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F07-07-2000-9X-1-1999&number_of_ranks=163", "Checksum": "dc8a78c05b49dda8126e6b34a1726497"}, "Scrapedate": "2025-09-12", "Num": ["9X.1/1999"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Bundesstrafgericht (bis 2004) 07.07.2000 9X.1/1999"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Cour pénale fédérale (jusqu'en 2004) 07.07.2000 9X.1/1999"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Corte penale federale (fino a 2004) 07.07.2000 9X.1/1999"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Bundesstrafgericht (bis 2004)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Cour pénale fédérale (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Corte penale federale (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Straftaten"}], "ScrapyJob": "446973/45/2314", "Zeit UTC": "12.09.2025 21:19:11", "Checksum": "c1abbbc0c37288441f4ab9c2b93a9e47", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Bundesstrafgericht (bis 2004) 07.07.2000 9X.1/1999\nRegeste:\nStraftaten\n\nV.\n10.-\na) Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die\nStrafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die\npersönlichen Verhältnisse des Schuldigen.\nDer Angeklagte wird schuldig gesprochen der\nverbotenen Handlungen für einen fremden Staat im Sinne\nvon Art. 271 Ziff. 1 StGB, des politischen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 272 Ziff. 1 StGB sowie der\nFälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB. Hat\nder Täter durch eine oder mehrere Handlungen mehrere\nFreiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter\ngemäss Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu der Strafe der\nschwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen; er\nkann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe\nnicht um mehr als die Hälfte erhöhen; dabei ist er an\ndas gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Im\nvorliegenden Fall ist bei allen Tatbeständen, deren der\nAngeklagte sich schuldig gemacht hat, die Strafdrohung\nGefängnis von drei Tagen bis zu drei Jahren (Art. 36\nStGB). Bei der Fälschung von Ausweisen ist es zudem\nmöglich, eine Busse auszusprechen. Da der Richter an das\ngesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden ist, liegt\nder obere Strafrahmen im vorliegenden Fall bei drei\nJahren Gefängnis (die abweichende Feststellung in der\nKurzbegründung des vorliegenden Entscheids ist ein Versehen; vgl.\nTrechsel, a.a.O., Art. 68 N 13;\nStraten -\nwerth, Allgemeiner Teil I, a.a.O., § 19 N 27;\nJörg Reh -\nberg, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 6. Aufl.,\nZürich 1994, S. 70 f.;\nHans Schultz, Einführung in den\nallgemeinen Teil des Strafrechts, 4. Aufl., Bern 1982,\nS. 81;\nPaul Logoz, Commentaire du Code Pénal Suisse,\nPartie Générale, 2. Aufl., Neuchâtel 1976, S. 369;\nVital\nSchwander, Das Schweizerische Strafgesetzbuch, 2. Aufl.,\nZürich 1952, S. 203;\nThormann/von Overbeck, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Allgemeiner Teil, Zürich 1940,\nS. 223 f.).\nEinen ersten Anhaltspunkt bei der\nStrafzumessung bildet der Antrag des Bundesanwalts, der\neine Freiheitsstrafe von 15 Monaten und eine Busse von\nFr. 5'000.-- als angemessen erachtet (allerdings unter\nder Annahme eines schweren Falles im Sinne von Art. 271\nStGB).\nWeiter ist auf einen anderen vom Bundesstrafgericht am 5. November 1997 beurteilten Fall hinzuweisen. Die beiden damaligen Angeklagten wurden des politischen Nachrichtendienstes sowie der Verletzung des\nAmtsgeheimnisses (bzw. der Beihilfe dazu) schuldig\ngesprochen und zu 18 bzw. 15 Monaten Gefängnis verurteilt. Dieses Strafmass wurde als angemessen erachtet,\nobwohl - im Gegensatz zum heute zu prüfenden Fall -\nmehrere Geschädigte erheblich gefährdet worden waren.\nb) Wie bereits in E. I/1 ausgeführt, hat der\nAngeklagte seinen wahren Namen und seine Personalien\nauch vor Gericht nicht preisgegeben. Ueber sein Vorleben\nund seine persönlichen Verhältnisse ist fast nichts\nbekannt. Er ist in den Mossad eingetreten, weil er nach\nseinen Angaben in der Hauptverhandlung \"seinem Land\nhelfen\" wollte; er hat ebenfalls nach seinen Angaben nie\nbei einer Aktion mitgewirkt, bei der Menschen verletzt\noder gar getötet worden wären; er ist nach wie vor beim\nMossad beschäftigt und befindet sich zurzeit in einer\nWeiterbildung zum Master of Business Administration. Er\nist nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung nicht\nvorbestraft, was von den israelischen Behörden bestätigt\nworden ist (Schreiben des Generalstaatsanwaltes vom\n10. Juni 1998).\nDem Angeklagten ist ein beträchtliches Verschulden zur Last zu legen, auch wenn dem Unternehmen\nletztlich kein Erfolg beschieden war. Er hat zusammen\nmit den anderen Beteiligten und im Auftrag des israelischen Geheimdienstes Mossad die Gebietshoheit und die\nSouveränität der Schweiz in unverfrorener und nicht zu\nduldender Weise verletzt und die Voraussetzung für die\nAusforschung eines Angehörigen der Schweiz zu schaffen\nversucht. Zusätzlich hat er zur Erreichung seines Zieles\nein Urkundendelikt begangen. Der Angeklagte war ein\nechtes, vollwertiges Mitglied des Agententeams und nicht\nbloss eine untergeordnete Hilfskraft. Immerhin ist zu\nseinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er in eine Befehlsstruktur eingebunden war, die ihm im vorliegenden\nFall wohl wenig Entscheidungsfreiheit liess und die\nAblehnung des Auftrages schwierig gemacht hätte. Weiter\nist erheblich strafmindernd in Rechnung zu stellen, dass\ner glaubte, durch sein Vorgehen werde von seinem Heimatstaat Israel oder von dessen Einwohnern oder von anderen\njüdischen Personen eine - wenn auch nicht unmittelbar\ndrohende - Gefahr abgewendet. Schliesslich spricht für\nihn, dass er vollumfänglich geständig ist.\nIn Berücksichtigung dieser Umstände ist eine\nSanktion auszusprechen, die etwas unter dem Antrag des\nBundesanwalts liegt. Angemessen erscheint eine Strafe\nvon zwölf Monaten Gefängnis. Auf eine Busse kann verzichtet werden, weil der Angeklagte nicht aus finanziellen Motiven gehandelt hat. Die ausgestandene Untersuchungshaft ist in Anwendung von Art. 69 StGB anzurech-\n"}