{"Signatur": "CH_BGer_013", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-07-07", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_013_9X-1-1999_2000-07-07.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=8&from_date=30.06.2000&to_date=19.07.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=73&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F07-07-2000-9X-1-1999&number_of_ranks=163", "Checksum": "dc8a78c05b49dda8126e6b34a1726497"}, "Scrapedate": "2025-09-12", "Num": ["9X.1/1999"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Bundesstrafgericht (bis 2004) 07.07.2000 9X.1/1999"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Cour pénale fédérale (jusqu'en 2004) 07.07.2000 9X.1/1999"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Corte penale federale (fino a 2004) 07.07.2000 9X.1/1999"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Bundesstrafgericht (bis 2004)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Cour pénale fédérale (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Corte penale federale (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Straftaten"}], "ScrapyJob": "446973/45/2314", "Zeit UTC": "12.09.2025 21:19:11", "Checksum": "c1abbbc0c37288441f4ab9c2b93a9e47", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Bundesstrafgericht (bis 2004) 07.07.2000 9X.1/1999\nRegeste:\nStraftaten\n\nIV.\n9.-\na) Die Verteidigung macht geltend, selbst wenn\nder Angeklagte die Tatbestände erfüllt hätte, fehle es\nan einem Verschulden. Der Angeklagte sei von seinen\nAuftraggebern dahingehend orientiert worden, dass durch\ndie Abhöraktion Nachrichten über die Planung terroristischer Anschläge eingeholt werden sollten. Von diesem\n\"Faktum\" sei der Angeklagte ausgegangen. Die Aktion habe\nder Abwendung einer Gefahr gedient, die \"möglicherweise\"\neine unmittelbare gewesen sei. Die Gefährdung von Leib\nund Leben, die - angeblich - von Abdallah El-Zein und\nnamentlich von der Hizbollah ausgegangen sei, sei in den\nAugen des Mossad und auch für den Angeklagten völlig\nreal gewesen. Der Angeklagte habe sich \"schlimmstenfalls\" in einem Sachverhaltsirrtum nach Art. 19 StGB\nbefunden, und es liege mindestens ein Putativnotstand\nvor. Damit fehle es an der Schuld und müsse ein Freispruch \"auf der ganzen Linie\" erfolgen (Plädoyer\nProf. Trechsel S. 10/11).\nb) Eine Tat bleibt straflos, wenn jemand sie\nbegeht, um sein Gut, namentlich Leben, Leib, Freiheit,\nEhre, Vermögen, aus einer unmittelbaren, nicht anders\nabwendbaren Gefahr zu erretten, und wenn die Gefahr vom\nTäter nicht verschuldet ist und ihm den Umständen nach\nnicht zugemutet werden konnte, das gefährdete Gut preiszugeben (Art. 34 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Die Tat, die\njemand begeht, um das Gut eines anderen, namentlich\nLeben, Leib, Freiheit, Ehre, Vermögen, aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu erretten, ist ebenfalls straflos (Art. 34 Ziff. 2 Satz 1\nStGB).\nVoraussetzung eines Notstands gemäss Art. 34\nStGB ist, dass die Gefahr eine\nunmittelbare ist. Eine\nGefahr ist dann unmittelbar, wenn sie aktuell und konpermanenten Gefahr ist der Begriff der Unmittelbarkeit\nE. 3b).\nIm vorliegenden Fall war eine aktuelle und\nkonkrete Gefahr im Sinne von Art. 34 StGB nicht gegeben.\nEs ging dem Angeklagten um die Beschaffung von Informationen darüber, ob Abdallah El-Zein\nkünftige Terrorakte\nplane. Die Aktion bezweckte,\nfrühzeitig Anzeichen für\nterroristische Anschläge gegen israelische und jüdische\nPersonen und Einrichtungen zu erkennen, um sie zu verhindern (Eingabe der Verteidigung an das Bundesgericht\nvom 20. Januar 2000 S. 2). Man wollte \"eine Antenne\nausfahren\", mit welcher Nachrichten über die\nPlanung\nterroristischer Anschläge eingeholt werden sollten\n(Plädoyer Prof. Trechsel S. 10). Der Bundesanwalt hat\nzutreffend ausgeführt, zwar könne von einer abstrakten\nGefährdung israelischer Interessen gesprochen werden;\neine unmittelbare Gefährdung, die anders als durch die\nAbhöraktion nicht abzuwenden gewesen wäre, sei jedoch\nnicht ersichtlich (Plädoyer S. 32). Einzuräumen ist,\ndass die allgemeine Gefahrenlage für Israel als erhöht\nbewertet werden darf. Dies ist im Zusammenhang mit dem\nNotstand gemäss Art. 34 StGB aber nicht ausschlaggebend;\nentscheidend ist einzig, wie die schweizerische Gesetzgebung und die schweizerische Rechtsprechung die Unmittelbarkeit im Sinne von Art. 34 StGB definieren.\nIst die Unmittelbarkeit der Gefahr zu verneinen, müssen die weiteren Voraussetzungen eines\nNotstandes im Sinne von Art. 34 StGB nicht geprüft\nwerden.\nc) Der vom Angeklagten geltend gemachte\nPutativnotstand liegt dann vor, wenn der Täter irrtümlich annimmt, die Voraussetzungen eines Notstandes\nseien gegeben. Dann ist er gemäss Art. 19 StGB nach\nE. 2b und dortige Hinweise;\n125 IV 49 E. 2;\nGünter\nStratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner\nTeil I: Die Straftat, 2. Aufl., Bern 1996, § 11 N 84\nff.; vgl. auch\nJoachim Hirsch, StGB, Leipziger Kommentar, 11. Aufl., Berlin 1994, § 35 N 74).\nEntgegen der Auffassung des Angeklagten kann in\nseinem Fall von einem Putativnotstand nicht die Rede\nsein. Den Akten und den Aussagen des Angeklagten ist\nnirgends zu entnehmen, dass dieser die Absicht gehabt\nhätte, eine unmittelbare Gefahr abzuwehren. Dies aber\nwäre zur Annahme eines Putativnotstandes erforderlich.\n"}