{"Signatur": "CH_BGer_013", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-07-07", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_013_9X-1-1999_2000-07-07.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=8&from_date=30.06.2000&to_date=19.07.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=73&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F07-07-2000-9X-1-1999&number_of_ranks=163", "Checksum": "dc8a78c05b49dda8126e6b34a1726497"}, "Scrapedate": "2025-09-12", "Num": ["9X.1/1999"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Bundesstrafgericht (bis 2004) 07.07.2000 9X.1/1999"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Cour pénale fédérale (jusqu'en 2004) 07.07.2000 9X.1/1999"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Corte penale federale (fino a 2004) 07.07.2000 9X.1/1999"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Bundesstrafgericht (bis 2004)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Cour pénale fédérale (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Corte penale federale (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Straftaten"}], "ScrapyJob": "446973/45/2314", "Zeit UTC": "12.09.2025 21:19:11", "Checksum": "c1abbbc0c37288441f4ab9c2b93a9e47", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Bundesstrafgericht (bis 2004) 07.07.2000 9X.1/1999\nRegeste:\nStraftaten\n\n\n-. lautend auf Jacob Track... in die Schweiz einreiste\nund diese... wiederum verliess... sowie... mit einem\nanderen echten, mit unwahren (falschen) Angaben versehenen israelischen Pass, lautend auf Issac Bental... in\ndie Schweiz einreiste\" (Anklageschrift S. 5/6; ebenso im\nWesentlichen in der Ausdehnung der Anklage vom 4. Juli\n2000 S. 2).\nBei der Formulierung des angeklagten Sachverhaltes hat der Bundesanwalt die Tatbestandsvariante der\nFalschbeurkundung hinreichend erfasst. Der Angeklagte\nkonnte genau erkennen, \"welches historische Ereignis,\nwelcher Lebensvorgang, welche Handlung... Gegenstand\nder Beurteilung bilden soll, und welches Delikt, welcher\nstrafrechtliche Tatbestand in dieser Handlung zu finden\ngegen den ihm gemachten Vorwurf verteidigen. Eine Verletzung des Akkusationsprinzips liegt nicht vor.\nd) Die Verteidigung macht geltend, das StGB\nerfasse den ungewöhnlichen Fall nicht, dass jemand einen\nechten, durchaus für ihn bestimmten Ausweis benütze, der\ninhaltlich unrichtig sei (Plädoyer Prof. Trechsel S. 9).\nDie Rechtsprechung hat erkannt, dass Art. 252\nStGB die Falschbeurkundung zwar nicht erwähnt, diese\naber dennoch darunter fällt (BGE 70 IV 169 E. 2). Jedenfalls im Ergebnis erscheint diese Rechtsprechung als\nvernünftig (vgl.\nGünter Stratenwerth, Schweizerisches\nStrafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 4. Aufl., Bern 1995, § 37 N 5).\nDer Angeklagte hat, indem er echte, aber inhaltlich unwahre Ausweisschriften zur Täuschung missbrauchte, den Tatbestand von Art. 252 StGB in objektiver\nHinsicht erfüllt. Daran ändert nichts, dass die Ausweisschriften durch die zuständige Stelle in Israel ausgestellt worden sind, denn entscheidend ist nur, dass\ndie Ausweisschriften - was der Angeklagte wusste -\ninhaltlich unwahr waren.\ne) Der subjektive Tatbestand erfordert neben\ndem Vorsatz, der ohne weiteres zu bejahen ist, die Absicht, \"sich oder einem anderen das Fortkommen zu erleichtern\". Das Fortkommen wird von der Rechtsprechung\nin einem weiten Sinn als \"Verbesserung der persönlichen\nspricht den romanischen Gesetzestexten, die den Ausdruck\n\"dans le dessein d'améliorer la situation\" bzw. \"al fine\ndi migliorare la situazione\" verwenden. So handelt z.B.\nin der Absicht, sich \"das Fortkommen zu erleichtern\",\nwer Arztrezepte (die ebenfalls unter Art. 252 StGB fallen) fälscht, um ein bestimmtes Medikament in der von\nihm gewünschten Menge und über den von ihm selber bestimmten Zeitraum ohne weiteres und insbesondere ohne\nGang zum Arzt zu erhalten (Urteil des Bundesgerichts vom\n26. Juni 1996).\nDer Angeklagte verwendete die Pässe zweimal bei\nder Einreise in die Schweiz und einmal bei der Ausreise\naus unserem Land, bei der Anmietung zweier Fahrzeuge und\nbei der Einschreibung in zwei Hotels. Der Gebrauch der\nPässe setzte ihn in die Lage, in der Schweiz seiner\nTätigkeit nachzugehen. Zudem verwendete er den einen der\nPässe am Morgen des 19. Februar 1998 in der Liegenschaft\nWabersackerstrasse 27 in Köniz gegenüber der Berner\nKantonspolizei, um - wie der Bundesanwalt feststellt -\n\"sich noch einmal durchschummeln zu können\" (Plädoyer\nS. 23). Es ging ihm also darum, sich das Fortkommen zu\nerleichtern.\nDer Angeklagte hat auch den subjektiven Tatbestand erfüllt und ist deshalb der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 in Verbindung mit Art. 255\nStGB schuldig zu sprechen.\nf) Der Bundesanwalt beantragt, eventuell sei\nder Angeklagte zusätzlich der Widerhandlung gegen\nArt. 23 Abs. 1 ANAG schuldig zu sprechen. Diese Bestimmung ist anwendbar, wenn der Täter ausschliesslich\naus fremdenpolizeilichen Motiven handelt (BGE 117 IV\n170). Dies trifft auf den Angeklagten nicht zu, der die\nPässe bei der Anmietung von Fahrzeugen und der Einschreibung in Hotels und somit deshalb verwendet hat, um\nin der Schweiz seiner Tätigkeit nachgehen zu können. Die\nUmgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften stand für ihn\nnicht im Vordergrund. Ein Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen Art. 23 ANAG fällt deshalb ausser Betracht.\n"}