{"Signatur": "CH_BGer_013", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-07-07", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_013_9X-1-1999_2000-07-07.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=8&from_date=30.06.2000&to_date=19.07.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=73&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F07-07-2000-9X-1-1999&number_of_ranks=163", "Checksum": "dc8a78c05b49dda8126e6b34a1726497"}, "Scrapedate": "2025-09-12", "Num": ["9X.1/1999"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Bundesstrafgericht (bis 2004) 07.07.2000 9X.1/1999"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Cour pénale fédérale (jusqu'en 2004) 07.07.2000 9X.1/1999"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Corte penale federale (fino a 2004) 07.07.2000 9X.1/1999"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Bundesstrafgericht (bis 2004)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Cour pénale fédérale (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Corte penale federale (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Straftaten"}], "ScrapyJob": "446973/45/2314", "Zeit UTC": "12.09.2025 21:19:11", "Checksum": "c1abbbc0c37288441f4ab9c2b93a9e47", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Bundesstrafgericht (bis 2004) 07.07.2000 9X.1/1999\nRegeste:\nStraftaten\n\nWas eine Nachricht politischen Inhalts ist,\nrichtet sich nach der Auffassung des Empfängers (BGE\n80 IV 71 E. 4a S. 84). Von vornherein davon ausgeschlossen sind nur Meldungen, die - und dies kann im Einzelfall schwer zu beurteilen sein - rein private Angelegenheiten betreffen (vgl.\nErnst Lohner, Der verbotene Nachrichtendienst, ZStrR 83/1967 S. 33). Praktisch besonders\nbedeutsam ist das Beschaffen von Informationen über Einzelpersonen, und gerade in diesem Bereich ist der Rahmen\ndes Begriffs \"politisch\" weit gezogen worden (\nLohner,\na.a.O.;\nTrechsel, a.a.O., Art. 272 N 5 mit Hinweisen).\nDas Bundesgericht erkannte z.B. 1948, die Mitteilung,\nein Deutscher und drei Franzosen aus dem Maquis pflegten\neinen bestimmten Minister zu besuchen, habe dem deutschen Nachrichtendienst erlaubt, Schlüsse auf die politische Tätigkeit dieser Personen zu ziehen, und sei\ndeshalb politischen Inhalts (BGE 74 IV 199 S. 201 f.);\nanzumerken ist, dass der Maquis für die Deutschen eine\n\"terroristische Organisation\" war.\nFür die Israeli ist es offensichtlich von Bedeutung zu wissen, ob eine Person, die Bürger eines\nanderen Staates ist oder sich dort aufhält, mit einer\nterroristischen Organisation sympathisiert, eventuell\nderen Mitglied ist oder sogar als deren Sympathisantin\noder deren Mitglied terroristische Aktivitäten gegen\nIsrael oder dessen Bürger plant oder vorbereitet. Dass\nderartige Informationen politischen Charakter haben,\nsteht ausser Frage.\nDer Angeklagte ist des politischen\nNachrichtendienstes im Sinne von Art. 272 Ziff. 1 StGB\nschuldig zu sprechen.\n8.-\na) aa) Wer in der Absicht, sich oder einem\nanderen das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften,\nZeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht, eine\nSchrift dieser Art zur Täuschung gebraucht, oder echte,\nnicht für ihn bestimmte Schriften dieser Art zur Täuschung missbraucht, wird mit Gefängnis oder mit Busse\nbestraft (Art. 252 StGB). Diese Strafbestimmung findet\nauch Anwendung auf Urkunden des Auslandes (Art. 255 StGB).\nWer falsche fremdenpolizeiliche Ausweispapiere\nherstellt oder echte verfälscht, sowie wer solche wissentlich gebraucht oder verschafft, wer wissentlich\nechte, aber ihm nicht zustehende Ausweispapiere verwendet, wer echte Ausweispapiere Unberechtigten zum Gebrauch überlässt, wer rechtswidrig das Land betritt oder\ndarin verweilt, wer im In- oder Ausland die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder das rechtswidrige Verweilen\nim Land erleichtert oder vorbereiten hilft, wird mit\nGefängnis bis zu sechs Monaten (gegebenenfalls zuzüglich\noder nur mit einer Busse) bestraft (Art. 23 Abs. 1\nANAG).\nbb) Dem Angeklagten wird vom Bundesanwalt vorgeworfen, er habe in der Absicht, sich das Fortkommen zu\nerleichtern, wiederholt verfälschte Ausweisschriften\n(israelische Pässe) lautend auf Jacob Track und Issac\nBental zur Täuschung in der Schweiz gebraucht (Anklageschrift S. 5).\nEr sei insgesamt dreimal mit zwei mit unwahren\n(falschen) Angaben versehenen israelischen Pässen in die\nSchweiz ein- bzw. aus ihr ausgereist. Zudem habe er den\nauf \"Jacob Track\" lautenden Pass am 26. Januar 1998 (a)\ngegenüber dem Personal einer unbekannt gebliebenen Firma, angeblich im oder beim Flughafen Zürich, bei der\nAnmietung eines Fahrzeugs sowie (b) gegenüber dem Personal des Hotels Ambassador in Bern bei der Einschreibung\nals Hotelgast zur Täuschung über seine Identität gebraucht. Weiter habe er den auf \"Issac Bental\" lautenden\nPass am 17. Februar 1998 (a) gegenüber dem Personal der\nFirma AVIS in Kloten-Flughafen bei der Anmietung eines\nOpel Vectra sowie (b) gegenüber dem Personal des Hotels\nBahnhof-Süd in Bümpliz zur Täuschung über seine Identität gebraucht. Denselben auf \"Issac Bental\" lautenden\nPass habe er schliesslich am frühen Morgen des 19. Februar 1998 in der Liegenschaft Wabersackerstrasse 27 in\nKöniz gegenüber der Berner Kantonspolizei zur Täuschung\nüber seine Identität gebraucht (Ausdehnung der Anklage\nvom 4. Juli 2000 S. 2/3).\ncc) Der Angeklagte hat den Sachverhalt an der\nHauptverhandlung eingestanden. Er lässt indessen die\nrechtliche Würdigung durch den Bundesanwalt bestreiten\nund beantragt einen Freispruch.\nb) Es besteht insoweit Einigkeit darüber, dass\nder Angeklagte insgesamt dreimal mit zwei mit unwahren\n(falschen) Angaben versehenen israelischen Ausweisschriften im Sinne von Art. 252 in Verbindung mit\nArt. 255 StGB in die Schweiz ein- bzw. aus ihr ausgereist ist und dass er die Ausweisschriften überdies\ninsgesamt fünfmal innerhalb der Schweiz verwendet hat.\nUnter den Begriff der Ausweisschriften fallen Urkunden,\nwelche die Identität einer Person bekräftigen, z.B. der\nPass (\nTrechsel, a.a.O., Art. 252 N 2).\nc) Die vom Angeklagten verwendeten Pässe gaben\nzwar nicht seine wahre Identität wieder, aber es handelte sich um echte Pässe, die mit dem unwahren Inhalt von\nden zuständigen israelischen Behörden ausgestellt worden\nsind. Da die Pässe echt waren, kann von vornherein nur\nE. 5b S. 64).\nDie Verteidigung rügt, der Bundesanwalt habe\nden Angeklagten wegen Gebrauchs \"verfälschter\" ausländischer Ausweise angeklagt. Eine \"verfälschte\" Urkunde\naber sei nicht mehr echt, und nirgends in der Anklageschrift werde auch nur behauptet, der Angeklagte habe\nAusweise verwendet, die Gegenstand einer unerlaubten\nVeränderung gewesen seien (Plädoyer Prof. Trechsel\nS. 8/9).\nEs trifft zu, dass die Anklageschrift in diesem\nPunkt nicht ganz glücklich formuliert ist. In der Ueberschrift zu Anklageziffer 4 wird dem Angeklagten vorgeworfen, er habe sich des wiederholten Gebrauchs\n\"verfälschter\" ausländischer Ausweise schuldig gemacht\n(Anklageschrift S. 5). Bei der Darstellung des dem Angeklagten zur Last gelegten Sachverhalts schreibt der\nBundesanwalt jedoch wörtlich: Der Angeklagte habe sich\nschuldig gemacht, \"indem er... mit einem echten, mit\nunwahren (falschen) Angaben versehenen israelischen Pass"}