{"Signatur": "CH_BGer_013", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-07-07", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_013_9X-1-1999_2000-07-07.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=8&from_date=30.06.2000&to_date=19.07.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=73&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F07-07-2000-9X-1-1999&number_of_ranks=163", "Checksum": "dc8a78c05b49dda8126e6b34a1726497"}, "Scrapedate": "2025-09-12", "Num": ["9X.1/1999"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Bundesstrafgericht (bis 2004) 07.07.2000 9X.1/1999"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Cour pénale fédérale (jusqu'en 2004) 07.07.2000 9X.1/1999"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Corte penale federale (fino a 2004) 07.07.2000 9X.1/1999"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Bundesstrafgericht (bis 2004)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Cour pénale fédérale (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Corte penale federale (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Straftaten"}], "ScrapyJob": "446973/45/2314", "Zeit UTC": "12.09.2025 21:19:11", "Checksum": "c1abbbc0c37288441f4ab9c2b93a9e47", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Bundesstrafgericht (bis 2004) 07.07.2000 9X.1/1999\nRegeste:\nStraftaten\n\n\nten, muss nicht geprüft werden, denn entscheidend ist,\nwie der Bundesanwalt zu Recht ausführt (Plädoyer S. 5),\ndass der ganze Bereich der Telefonüberwachung in der\nSchweiz den Behörden vorbehalten ist.\nDer Angeklagte masste sich eine Tätigkeit an,\ndie ihrer Natur nach amtlichen Charakter trägt, und ist\ndeshalb im Sinne von Art. 271 Ziff. 1 StGB schuldig zu\nsprechen.\nc) Der Bundesanwalt beantragt, der Angeklagte\nsei wegen eines schweren Falles zu verurteilen. Bei\neinem schweren Fall verschiebt sich der obere Strafrahmen von drei Jahren Gefängnis (Art. 36 StGB) auf zwanzig\nJahre Zuchthaus (Art. 35 StGB). Der schwere Fall darf\ndeshalb nur mit Zurückhaltung bejaht werden (BGE 117 IV\n314 E. 2d/aa und bb;\nMartin Schubarth, Qualifizierter\nTatbestand und Strafzumessung in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts, BJM 1992, S. 59). Vorliegend\ngeht es objektiv zwar um eine schwerwiegende Souveränitätsverletzung, aber es muss beim Angeklagten, der nur\nein ausführendes Organ höherer Stellen war, kein\nSchuldspruch wegen eines schweren Falles erfolgen.\n7.-\na) Wer im Interesse eines fremden Staates oder\neiner ausländischen Partei oder einer anderen Organisation des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer\nAngehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen\nNachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst\neinrichtet, wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen\nVorschub leistet, wird mit Gefängnis bestraft (Art. 272\nZiff. 1 StGB).\nDem Angeklagten wird vom Bundesanwalt vorgeworfen, er habe im Interesse des Staates Israel zum Nachteil von schweizerischen Angehörigen und Einwohnern\nmittels Montage einer Tarneinrichtung samt Abhöranlage\neinen politischen Nachrichtendienst eingerichtet und\ndadurch die schweizerische Gebietshoheit verletzt (Anklageschrift S. 4).\nDer Angeklagte hat den Sachverhalt an der\nHauptverhandlung eingestanden. Er lässt indessen die\nrechtliche Würdigung durch den Bundesanwalt bestreiten\nund beantragt einen Freispruch.\nb) Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen den\nArt. 271 und 272 StGB Konkurrenz besteht, weil\nArt. 271\nStGB \"den verpönten Gehalt der Handlung nicht abgilt\"\n(\nStefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 271 N 12). Beide\nBestimmungen schützen als Staatsschutzdelikte zwar in\nerster Linie die schweizerische Gebietshoheit bzw. die\nUnabhängigkeit und Neutralität der Schweiz. Durch\nArt. 272 StGB, der ein Handeln \"zum Nachteil der Schweiz\noder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen\"\nverlangt, werden jedoch überdies Einzelpersonen geschützt. Im vorliegenden Fall handelte der Angeklagte\nzum Nachteil solcher Einzelpersonen.\nc) Es besteht insoweit Einigkeit darüber, als\nder Angeklagte im Interesse eines fremden Staates zum\nNachteil eines Angehörigen und Einwohners der Schweiz\nhandelte. Ebenfalls unbestritten ist, dass es um das Beschaffen von Nachrichten ging, die nicht allgemein bekannt sind (Plädoyer Prof. Trechsel S. 6).\nPolitischen Nachrichtendienst betreibt unter\nanderem, wer \"politische\" Nachrichten (dazu unten\nlit. d) auskundschaftet, wer sie weitergibt oder wer die\nVoraussetzungen schafft, dass solche Nachrichten ausgekundschaftet und weitergegeben werden können (vgl.\nJörg\nRehberg, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit,\n2. Aufl., Zürich 1996, S. 228 f.). Zur Erfüllung des\nTatbestandes genügt eine einzelne Handlung jedenfalls\ndann, wenn sie sich auf eine organisierte Nachrichtentätigkeit bezieht (\nTrechsel, a.a.O., N 4 vor Art. 272\nmit Hinweisen).\nDie Täter im vorliegenden Fall haben - als\nMitarbeiter des Mossad, also einer grossen Organisation\n- eine Abhöranlage eingerichtet, die nach der Aussage\ndes Zeugen Viktor Rüfenacht \"recht raffiniert\" war und\nes ermöglichen sollte, die Telefongespräche einer Person\nzu bespitzeln und den israelischen Behörden zugänglich\nzu machen. Ihr Verhalten ist ohne weiteres als nachrichtendienstliche Tätigkeit - und zwar als vollendete,\nnicht etwa bloss versuchte (vgl.\nRehberg, a.a.O.,\nS. 229) - einzustufen.\nd) Die Verteidigung macht geltend, es sei den\nTätern nicht um \"politische\" Nachrichten gegangen. Informationen über Einzelpersonen könnten dann einen politischen Inhalt haben, wenn es um die politische Einstellung dieser Leute gehe. Im vorliegenden Fall sei es\nnicht die politische Einstellung Abdallah El-Zeins gewesen, die das Interesse des Mossad geweckt habe. Das Ziel\nder Aktion habe darin gelegen, Auskünfte über die Planung von Attentaten zu gewinnen. Beim Terrorismus aber\n\"hört die Politik auf, wenn man diesem Begriff überhaupt\nnoch Konturen lassen will\" (Plädoyer Prof. Trechsel\nS. 6/7).\nDie Verteidigung verweist zur Begründung ihrer\nAuffassung auf das Bundesgesetz über internationale\nRechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR\n351.1). In Art. 3 Abs. 1 IRSG wird unter anderem festgehalten, dass einem Rechtshilfeersuchen aus dem Ausland\nnicht entsprochen wird, \"wenn Gegenstand des Verfahrens\neine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat\"; Abs. 2 desselben\nArtikels bestimmt, dass die \"Einrede des politischen\nCharakters\" unter anderem dann \"keinesfalls berücksichtigt\" wird, wenn die Tat \"besonders verwerflich erscheint, weil der Täter zur Erpressung oder Nötigung\nFreiheit, Leib oder Leben von Menschen in Gefahr brachte\noder zu bringen drohte, namentlich durch Entführung von\nFlugzeugen, Geiselnahme oder Benützung von Massenvernichtungsmitteln\" (lit. b). In Art. 3 Abs. 2 IRSG ist\nalso geregelt, unter welchen Umständen es in einem\nRechtshilfeverfahren von vornherein ausgeschlossen ist,\nsich darauf zu berufen, dass die Taten, derentwegen die\nRechtshilfe verlangt wird, einen politischen Charakter\nhätten. Dies hat mit der Frage, ob eine Nachricht, die\nfür einen anderen Staat beschafft wird, einen politischen Inhalt gemäss Art. 272 StGB hat, nichts zu tun.\n"}