{"Signatur": "CH_BGer_013", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-07-07", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_013_9X-1-1999_2000-07-07.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=8&from_date=30.06.2000&to_date=19.07.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=73&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F07-07-2000-9X-1-1999&number_of_ranks=163", "Checksum": "dc8a78c05b49dda8126e6b34a1726497"}, "Scrapedate": "2025-09-12", "Num": ["9X.1/1999"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Bundesstrafgericht (bis 2004) 07.07.2000 9X.1/1999"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Cour pénale fédérale (jusqu'en 2004) 07.07.2000 9X.1/1999"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Corte penale federale (fino a 2004) 07.07.2000 9X.1/1999"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Bundesstrafgericht (bis 2004)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Cour pénale fédérale (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Corte penale federale (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Straftaten"}], "ScrapyJob": "446973/45/2314", "Zeit UTC": "12.09.2025 21:19:11", "Checksum": "c1abbbc0c37288441f4ab9c2b93a9e47", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Bundesstrafgericht (bis 2004) 07.07.2000 9X.1/1999\nRegeste:\nStraftaten\n\nIII.\n6.-\na) Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die\neiner Behörde oder einem Beamten zukommen, wer solche\nHandlungen für eine ausländische Partei oder eine andere\nOrganisation des Auslandes vornimmt, wer solchen Handlungen Vorschub leistet, wird mit Gefängnis, in schweren\nFällen mit Zuchthaus bestraft (Art. 271 Ziff. 1 StGB).\nDem Angeklagten wird vom Bundesanwalt als\nschwerer Fall (Plädoyer S. 13 und 53) vorgeworfen, er\nhabe als Mitarbeiter des israelischen Geheimdienstes\nMossad und in dessen Auftrag auf schweizerischem Gebiet\nohne Bewilligung für den Staat Israel durch die Installation einer Anlage zwecks Abhörung eines Telefonanschlusses Handlungen, d.h. eine Zwangsmassnahme,\nvorgenommen, die einer schweizerischen Behörde oder\neinem schweizerischen Beamten zugekommen wären (Anklageschrift S. 2).\nDer Angeklagte hat den Sachverhalt an der\nHauptverhandlung eingestanden. Er lässt indessen die\nrechtliche Würdigung durch den Bundesanwalt bestreiten\nund beantragt einen Freispruch.\nb) Es besteht insoweit Einigkeit darüber, dass\nder Angeklagte auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat eine Anlage, die der Abhörung eines Telefonanschlusses dienen sollte, installiert und damit \"Handlungen\" im Sinne von Art. 271 StGB\nvorgenommen hat (Plädoyer Prof. Trechsel S. 1).\nDie Verteidigung macht geltend, es habe sich\ndabei nicht um Handlungen gehandelt, die - wie das Gesetz es verlangt - \"einer Behörde oder einem Beamten\nzukommen\". Zu beurteilen sei eine \"Nacht- und Nebelaktion\", mit der ohne den geringsten Anschein von\nAmtlichkeit eine fremde Telefonleitung angezapft werden\nsollte. Dies erfülle den Tatbestand nicht, denn nur\ndann, wenn jemand sich anmasse, in der Schweiz mit\nstaatlicher (aber ausländischer) Autorität zu handeln,\nund sich auf diese Amtsgewalt berufe, verletze er die\ndurch Art. 271 StGB geschützte schweizerische Gebietshoheit. Der Angeklagte habe demgegenüber nicht wie ein\nBehördenmitglied oder ein Beamter gehandelt, sondern\n\"wie ein kleiner Krimineller\" (Plädoyer Prof. Trechsel\nS. 2 - 5).\nNach Lehre und Rechtsprechung ist eine einer\nBehörde oder einem Beamten zukommende Handlung im Sinne\nvon Art. 271 StGB jede Handlung, die für sich betrachtet, d.h. nach ihrem Wesen und Zweck, sich als Amtstätigkeit charakterisiert; entscheidend ist, ob sie\nihrer Natur nach amtlichen Charakter trägt (BGE 114 IV\n126 E. 2b mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass\nderjenige, der die Handlung ausführt, Zwang ausüben kann\nerhebungen durch die mündliche Befragung von Augen- bzw.\nOhrenzeugen nach schweizerischem Recht und schweizerischer Rechtsauffassung dem Richter, einer Untersuchungsoder Anklagebehörde vorbehalten; solchen Einvernahmen\nfür die Zwecke eines gerichtlichen Verfahrens kommt\nE. 2c).\nDasselbe gilt für die Ueberwachung des Telefonverkehrs. Eine solche Telefonüberwachung kann z.B. gemäss dem Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege\n(BStP) durch den eidgenössischen Untersuchungsrichter\nangeordnet und in der Folge durch den Präsidenten der\nAnklagekammer des Bundesgerichts bewilligt werden\n(\nArt. 66 - 66quinquies BStP; vgl. auch Art. 400bis\nStGB). Das Verfahren ist gegenüber dem Betroffenen\ngeheim (Art. 66quater Abs. 1 BStP), und die Ueberwachung wird ihm erst nach deren Abschluss eröffnet\n(Art. 66quinquies Abs. 1 BStP). Der besondere Charakter\nsolcher technischer Ueberwachungsmassnahmen und der\nUnterschied zu anderen Eingriffen in die Freiheitsrechte\nder Betroffenen liegt darin, \"dass hier heimlich in die\nPrivatsphäre hineingehorcht wird\" (\nNiklaus Schmid, Die\nnachträgliche Mitteilung von technischen Ueberwachungsmassnahmen im Strafprozess, insbesondere bei der Ueberwachung des Telefonverkehrs, SJZ 82/1986, S. 37). Bei\nder Telefonüberwachung handelt es sich um eine staatlich\nangeordnete und an gewisse Voraussetzungen gebundene\ngeheime Aktion, die dem Betroffenen, um ihren Zweck\nnicht von vornherein zu vereiteln, erst nach ihrem\nAbschluss zur Kenntnis gebracht werden kann. Der Einwand\nder Verteidigung, der Angeklagte habe sich nicht \"auf\ndie Amtsgewalt berufen\", verkennt, dass die Telefonüberwachung grundsätzlich geheim durchgeführt wird.\nDer Angeklagte ist ein Mitarbeiter des israelischen Geheimdienstes und wurde von diesem beauftragt, in\nder Schweiz bei einer Privatperson eine Anlage zu montieren, die es ermöglicht, die Gespräche der Privatperson abzuhören und den israelischen Geheimdienst darüber\nzu informieren. Zu beurteilen ist somit eine \"amtliche\"\n- und nicht etwa eine private - Telefonabhöraktion. Insoweit geht der Hinweis der Verteidigung auf den \"Privaten\", der sich \"dieses Recht herausnimmt\" (Plädoyer\nProf. Trechsel S. 3), an der Sache vorbei.\nDie Verteidigung beruft sich auf ein Urteil des\nMilitärkassationsgerichtes vom 2. Mai 1944 (vgl. RStrS\n1944 Nr. 178). Dieser Entscheid betraf Erkundigungen,\ndie zwar Gegenstand einer Amtshandlungen sein können\n(wie z.B. das blosse \"Ausspähen\" einer Person durch die\nPolizei), die aber \"auch jedem Privaten erlaubt (sind),\nder bloss aus Neugier, zum Zwecke der Erstattung einer\nAnzeige oder aus ähnlichen Beweggründen... handelt\".\nDas Militärkassationsgericht kam zu Recht zum Schluss,\nsolche - grundsätzlich erlaubte - Handlungen stellten\ngegebenenfalls politischen Nachrichtendienst dar, seien\naber keine verbotenen Handlungen für einen fremden\nStaat. Im vorliegenden Fall geht es demgegenüber um\n\"Erkundigungen\", die über das grundsätzlich erlaubte\n\"Ausspähen\" hinausgehen und die nur der zuständigen\nschweizerischen Behörde oder dem zuständigen schweizerischen Beamten zukommen.\nOb im vorliegenden Fall schliesslich die Voraussetzungen einer amtlichen Telefonüberwachung gegeben\ngewesen wären und auch die schweizerischen Behörden bei\nKenntnis der Angelegenheit eine solche angeordnet hät-"}