{"Signatur": "CH_BGer_013", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-07-07", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_013_9X-1-1999_2000-07-07.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=8&from_date=30.06.2000&to_date=19.07.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=73&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F07-07-2000-9X-1-1999&number_of_ranks=163", "Checksum": "dc8a78c05b49dda8126e6b34a1726497"}, "Scrapedate": "2025-09-12", "Num": ["9X.1/1999"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Bundesstrafgericht (bis 2004) 07.07.2000 9X.1/1999"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Cour pénale fédérale (jusqu'en 2004) 07.07.2000 9X.1/1999"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Corte penale federale (fino a 2004) 07.07.2000 9X.1/1999"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Bundesstrafgericht (bis 2004)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Cour pénale fédérale (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Corte penale federale (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Straftaten"}], "ScrapyJob": "446973/45/2314", "Zeit UTC": "12.09.2025 21:19:11", "Checksum": "c1abbbc0c37288441f4ab9c2b93a9e47", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Bundesstrafgericht (bis 2004) 07.07.2000 9X.1/1999\nRegeste:\nStraftaten\n\nI.\n1.-\n\"Issac Bental\" (dessen wahrer Name und dessen\nPersonalien nicht bekannt sind) wurde am 25. April 1998\naus der Untersuchungshaft entlassen und reiste am selben\nTag aus der Schweiz aus. Die israelischen Behörden\nsicherten zu, er werde für die Verhandlung vor Bundesstrafgericht wieder in die Schweiz kommen. Vor Gericht\nsteht eine Person, die eigens für den Prozess in die\nSchweiz eingereist ist und behauptet, mit derjenigen\nPerson identisch zu sein, die sich 1998 als \"Issac\nBental\" in Untersuchungshaft befand. Die Person hat\nihren richtigen Namen und ihre wahren Personalien auch\nan der Verhandlung, als sie vom Präsidenten danach gefragt wurde, nicht preisgegeben.\nStrafbar ist, wer in den anerkannten Formen von\nTäterschaft und Teilnahme eine Tat begangen hat, die das\nGesetz mit Strafe bedroht. Verurteilt werden kann ausschliesslich diejenige Person, welche die Tat, die ihr\nvorgeworfen wird,\nselber begangen hat. Derjenige, der\ndie Tat - derer er angeklagt ist - begangen haben soll,\nmuss mit demjenigen, der vor Gericht gestellt wird,\nidentisch sein.\nZur Frage, ob die als \"Issac Bental\" vor Bundesstrafgericht stehende Person mit derjenigen Person\nidentisch ist, die die im vorliegenden Verfahren zu\nbeurteilenden Straftaten begangen haben soll, haben in\nder Hauptverhandlung drei Zeugen ausgesagt. Max Sturzenegger, der als Kommissär der Bundespolizei bei den Ermittlungen und bei Transporten des Angeschuldigten dabei\nwar, hat bekräftigt, es handle sich \"ohne Zweifel\" um\ndieselbe Person. Christian Scholer, der bei der Bundespolizei an mindestens zwölf Einvernahmen mitgewirkt hat,\nbestätigte ebenfalls \"eindeutig\", die Personen seien\nidentisch. Schliesslich wurde \"Issac Bental\" auch vom\nPolizeibeamten Rudolf Leuenberger, der bei der Verhaftung des Angeschuldigten dabei war, erkannt.\nNachdem drei Polizeibeamte, die in derartigen\nBelangen erfahren sind, \"Issac Bental\" mit Bestimmtheit\nerkannt haben, steht die Identität der vor Gericht stehenden Person mit derjenigen, der die angeklagten Straftaten zur Last gelegt werden, fest. Weiterer Beweismassnahmen zu dieser Frage bedarf es nicht.\n2.-\nIm Verfahren vor Bundesstrafgericht werden die\nUrkunden, die für den Entscheid wesentlich sind, verlesen (Art. 164 Abs. 1 BStP). Die Parteien können auf das\nVerlesen von Beweisurkunden verzichten (\nFranz Stämpfli,\nDas Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege vom\n15. Juni 1934, Bern 1935, Art. 164 N 1 mit Hinweisen).\nDie Verteidigung beantragte an der Verhandlung,\nes seien die gesamten Akten der Voruntersuchung zu den\nAkten des gerichtlichen Verfahrens zu erkennen und es\nsei auf deren Verlesen zu verzichten. Der Bundesanwalt\nschloss sich diesem Antrag unter der Voraussetzung an,\ndass darunter nicht nur die Akten der Untersuchungsrichterin, sondern die gesamten Akten zu verstehen\nseien. Die Verteidigung widersetzte sich dieser Präzisierung nicht.\nDas Gericht beschloss, sämtliche Akten, die\nvorlägen, würden zur Kenntnis genommen und auf deren\nVerlesen werde verzichtet.\n3.-\nErhebt der Bundesanwalt im Laufe der Hauptverhandlung noch wegen einer anderen Tat des Angeklagten\nAnklage, so kann das Bundesstrafgericht mit Zustimmung\ndes Angeklagten zugleich auch diese Tat beurteilen, wenn\nes zuständig ist (Art. 165 BStP).\nIn der Anklageschrift wird dem Angeklagten\nunter anderem vorgeworfen, er sei insgesamt dreimal mit\nzwei mit unwahren (falschen) Angaben versehenen israelischen Pässen in die Schweiz ein- bzw. aus ihr ausgereist\n(Anklageschrift S. 6). In der Hauptverhandlung gab der\nAngeklagte zu Protokoll, er habe die Pässe überdies\ninsgesamt fünfmal innerhalb der Schweiz verwendet. Der\nBundesanwalt hat die Anklage in Bezug auf diesen Sachverhalt an der Hauptverhandlung ergänzt (schriftliche\n\"Ausdehnung der Anklage\" vom 4. Juli 2000). Die Verteidigung war damit einverstanden.\n4.-\nUeberzeugt sich der Bundesanwalt im Laufe der\nHauptverhandlung, dass die Tat ein anderes Vergehen\ndarstellt, als er angenommen hatte, so kann er die Anklage berichtigen. Das Gericht gibt den anderen Parteien\nGelegenheit, sich dazu zu äussern. Es setzt die Verhandlungen von Amtes wegen oder auf Antrag aus, wenn die\nAnklage oder die Verteidigung nach seinem Ermessen eine\nweitere Vorbereitung erfordert (Art. 166 BStP).\nDer Bundesanwalt erklärte an der Hauptverhandlung und zwei Tage vor den Plädoyers, die Anklage erwähne das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung\nder Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG; SR 142.20) nicht;\nder Bundesanwalt werde diesen Aspekt des Falles im Plädoyer eventualiter vorbringen und erwähne dies frühzeitig, damit die Verteidigung genügend Zeit habe, sich\ndarauf vorzubereiten. Die Verteidigung nahm davon Kenntnis und erklärte, genügend Zeit für die entsprechende\nVorbereitung des Plädoyers zu haben. Unter diesen Umständen musste die Verhandlung wegen dieses Punktes\nnicht ausgesetzt werden.\n"}