{"Signatur": "CH_BGer_013", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-07-07", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_013_9X-1-1999_2000-07-07.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=8&from_date=30.06.2000&to_date=19.07.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=73&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F07-07-2000-9X-1-1999&number_of_ranks=163", "Checksum": "dc8a78c05b49dda8126e6b34a1726497"}, "Scrapedate": "2025-09-12", "Num": ["9X.1/1999"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Bundesstrafgericht (bis 2004) 07.07.2000 9X.1/1999"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Cour pénale fédérale (jusqu'en 2004) 07.07.2000 9X.1/1999"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Corte penale federale (fino a 2004) 07.07.2000 9X.1/1999"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Bundesstrafgericht (bis 2004)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Cour pénale fédérale (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Corte penale federale (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Straftaten"}], "ScrapyJob": "446973/45/2314", "Zeit UTC": "12.09.2025 21:19:11", "Checksum": "c1abbbc0c37288441f4ab9c2b93a9e47", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Bundesstrafgericht (bis 2004) 07.07.2000 9X.1/1999\nRegeste:\nStraftaten\n\nvon Art. 34 BStP zu betrachten (8G.86/1998).\nC.-\nGestützt auf den Schlussbericht der eidgenössischen Untersuchungsrichterin erhob die Bundesanwaltschaft am 13. September 1999 Anklage gegen Issac Bental\nalias Jacob Track wegen verbotener Handlungen für einen\nfremden Staat gemäss Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, politischen Nachrichtendienstes gemäss Art. 272 Ziff. 1\nAbs. 1 StGB, versuchten Abhörens und Aufnehmens fremder\nGespräche gemäss Art. 179bis Abs. 1 in Verbindung mit\nArt. 21 StGB sowie wiederholten Gebrauchs verfälschter\nausländischer Ausweise gemäss Art. 252 in Verbindung mit\nArt. 255 StGB.\nIn Anwendung von Art. 128 ff. BStP liess die\nAnklagekammer des Bundesgerichts die Anklage mit Beschluss vom 4. November 1999 zu.\nD.-\nDie Bundesanwaltschaft teilte der eidgenössischen Untersuchungsrichterin mit Schreiben vom 16. September 1999 in Anwendung von Art. 120 Abs. 1 BStP mit,\nsie trete von der Strafverfolgung bezüglich Nachrichtendienst gegen fremde Staaten, Hausfriedensbruch, Ehrverletzung (im Zusammenhang mit einer protokollarischen\nAussage des Angeklagten) und Sachbeschädigung zurück.\nDie eidgenössische Untersuchungsrichterin verfügte am 30. Mai 2000, die Voruntersuchung werde betreffend Nachrichtendienst gegen fremde Staaten, Hausfriedensbruch, Ehrverletzung und Sachbeschädigung eingestellt.\nE.-\nAm 18. Mai 2000 liess Fürsprecher R.M. Zloczower namens des Angeklagten Issac Bental dem Bundesstrafgericht eine Vereinbarung zwischen dem Angeklagten und\ndem Geschädigten Abdallah El-Zein zugehen. Sie hat folgenden Wortlaut:\n1. Herr El-Zein zieht den Strafantrag wegen\nversuchten Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche zurück.\n2. Die Gerichtskosten bezahlt Herr Bental.\n3. Ueber die aussergerichtliche Erledigung vereinbaren die Parteien Stillschweigen.\nEbenfalls am 18. Mai 2000 bestätigte Fürsprecherin Eva Saluz im Namen von Abdallah El-Zein, dass\nder Strafantrag wegen versuchten Abhörens und Aufnehmens\nfremder Gespräche zurückgezogen werde. Fürsprecherin Eva\nSaluz teilte weiter mit, die Parteien hätten zudem bezüglich des Zivilpunktes ebenfalls eine aussergerichtliche Einigung getroffen; über deren Inhalt sei Stillschweigen vereinbart worden; damit sei auch der Zivilpunkt erledigt, und Abdallah El-Zein werde nicht mehr\nals Geschädigter am Bundesstrafprozess teilnehmen.\nF.-\nDie Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgericht\nfand vom 3. bis zum 7. Juli 2000 statt.\na) Der\nBundesanwalt stellt folgende Anträge:\n\"1. Der Angeklagte sei schuldig zu sprechen\nwegen\n- verbotener Handlungen für einen fremden Staat\nim Sinne von Art. 271 Ziff. 1 StGB in der Form des\nschweren Falles\n- politischen Nachrichtendienstes im Sinne von\nArt. 272 Ziff. 1 StGB und\n- Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252\nStGB,\n- eventuell zusätzlich Widerhandlung gegen das\nBundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer im Sinne von dessen Art. 23 Abs. 1.\n2. Er sei mit einer Zuchthausstrafe von fünfzehn Monaten, unter Anrechnung von 65 Tagen Untersuchungshaft, und einer Busse von 5'000 Franken zu\nbestrafen.\n3. Er sei für zehn Jahre des Landes zu verweisen.\n4. Die auf der Liste \"A\" aufgeführten Gegenstände seien einzuziehen und diejenigen auf der Liste\n\"B\" zu archivieren; die übrigen beschlagnahmten Gegenstände gemäss Liste \"C\" seien dem Angeklagten zuhanden\nder Berechtigten auszuhändigen.\n5. Der Angeklagte habe die gesamten Verfahrenskosten, darunter die Auslagen der Bundesanwaltschaft und\nder Eidgenössischen Untersuchungsrichterin, zu bezahlen.\"\nb) Fürsprecher\nZloczower stellt namens des\nAngeklagten Issac Bental folgende Anträge:\n\"1. Das Verfahren gegen Issac Bental wegen\nversuchten Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche sei\ninfolge Rückzugs des Strafantrags einzustellen. Die in\ndiesem Zusammenhang entstandenen Verfahrenskosten seien\ndem Angeklagten aufzuerlegen.\n2. Es sei weiter Issac Bental\nfreizusprechen\nvon den Anschuldigungen\nverbotener Handlungen\nfür einen fremden Staat, des\npolitischen Nachrichten -\ndienstes und des\nwiederholten Gebrauchs verfälschter\nausländischer Ausweise, unter Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung und unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Bund.\n3. Die gemäss Anklageschrift sichergestellten\nGegenstände seien einzuziehen und in Anwendung von\nArt. 58 Abs. 2 StGB zu vernichten, soweit sie nicht dem\nAngeklagten zurückgegeben werden.\n4. Es sei in Anwendung von Art. 57 BStP die\nFreigabe der geleisteten Sicherheit von CHF 3 Mio.\nzuzüglich Zinsen zu verfügen.\"\nDas Bundesstrafgericht hat erwogen\n:\n"}