Mangels anderer Anhaltspunkte ist folglich auch im vorliegenden Verfahren davon auszugehen. Allerdings waren die Vorbringen teilweise von vornherein offensichtlich unbegründet (s. oben E. 2). Das Gesuch ist folglich gutzuheissen, die Entschädigung jedoch zu reduzieren. Demnach erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird gutgeheissen. 4. Der Vertreter des Beschwerdeführers, Advokat David Schnyder, wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'000.-- entschädigt.