5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Da nicht gesagt werden kann, der Beschwerdeführer habe das Beschwerdeverfahren leichtfertig veranlasst, ist in Anwendung von Art. 48 Abs. 2 IRSG in Verbindung mit Art. 219 Abs. 3 BStP auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung kann nur gewährt werden, wenn der Beschwerdeführer bedürftig ist und seine Rechtsbegehren nicht von vornherein aussichtslos waren (Art. 152 OG). Das BJ hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer bedürftig sein dürfte (Arten des BJ act. 19). Mangels anderer Anhaltspunkte ist folglich auch im vorliegenden Verfahren davon auszugehen.