Es ist nur anzumerken, dass nicht von vornherein angenommen werden darf, dass der rumänische Staat dem Beschwerdeführer kein korrektes Verfahren ermöglicht (so auch Urteil des Bundesgerichts 1A.16/2002 vom 26. März 2002). Ohne genaue Kenntnis aller Umstände kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht abgeschätzt werden, welches Strafmass gerechtfertigt war. Aber jedenfalls liegt keine Bagatelle vor, da ohne jeden Zweifel eine Strafe von mehr als drei Monaten in Betracht kommt (vgl. zur Grenze von drei Monaten BGE 120 Ib 120 S. 127 mit Hinweis). Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen die Auslieferung folglich nicht als von vornherein ausgeschlossen erscheinen.