4. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er sei in Abwesenheit verurteilt worden, weshalb seine Verteidigungsrechte nicht gewahrt gewesen seien. Das Strafmass sei überrissen, und die ihm vorgeworfenen Vorkommnisse stellten zudem Bagatellen dar, für die gemäss Art. 4 IRSG eine Auslieferung ausgeschlossen sei (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 8). Alle diese Vorbringen wird der Beschwerdeführer im eigentlichen Auslieferungsverfahren vorbringen können. Es ist nur anzumerken, dass nicht von vornherein angenommen werden darf, dass der rumänische Staat dem Beschwerdeführer kein korrektes Verfahren ermöglicht (so auch Urteil des Bundesgerichts 1A.16/2002 vom 26. März 2002).