3. Der Beschwerdeführer macht geltend, bei beiden Vorfällen seien keine strafbaren Handlungen begangen worden (vgl. Beschwerde S. 4/5 Ziff. 6 und 7). Aus den Akten und den Ausführungen des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass in beiden Fällen eher dubiose Schwarzmarktgeschäfte zu beurteilen sein dürften (vgl. auch Akten des BJ act. 1a S. 2). Deshalb vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers, auch wenn sie teilweise prima vista einleuchten, nicht von vornherein auszuschliessen, dass im ersten Fall Falschgeld in Umlauf gesetzt und im zweiten Fall der Geschäftspartner arglistig getäuscht worden sein könnte. Die Frage wird, wie das BJ in der Stellungnahme zu Recht vorbringt (act.