2 Beilage 2). Folglich ist der Beweis, dass er sich am 17. Oktober 1996 in Belgien befunden haben soll, gescheitert. Der Kopie des Reisepasses, die der Anklagekammer vorliegt (in Akten des BJ act. 2), ist ebenfalls nichts Sicheres zu entnehmen, da nach der die Ausreise vom 19. Oktober 1995 belegenden Seite 19 ausgerechnet die Seiten 20 bis 31 fehlen. Im Übrigen wäre auch denkbar, dass der Beschwerdeführer nach Rumänien gereist ist, ohne die Grenze offiziell zu übertreten. Folglich ist der Beweis, dass er sich am 17. Oktober 1996 nicht in Rumänien befunden haben könne, ebenfalls misslungen.