2. Der Beschwerdeführer will zunächst den Alibibeweis führen und macht geltend, er habe laut seinem Reisepass Rumänien letztmals am 19. Oktober 1995 verlassen und am 17. Oktober 1996 in Belgien gelebt, weshalb er mindestens das zweite Delikt nicht begangen haben könne (vgl. act. 1 S. 3/4 Ziff. 5, act. 7 S. 1). Es trifft zwar zu, dass sich der Beschwerdeführer seit 1995 regelmässig in Belgien aufhält. Aber dem von ihm der Anklagekammer eingereichten Beleg der belgischen Einwohnerkontrolle ist zu entnehmen, dass er am 3. Oktober 1996, also zwei Wochen vor der zweiten Tat, am Register abgeschrieben worden ist ("Radié d'office"; act. 2 Beilage 2).