1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel ( BGE 117 IV 359 E. 2a). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls rechtfertigt sich nur ausnahmsweise. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Beschuldigte den so genannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war ( Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG). Weiter kann der Auslieferungshaftbefehl aufgehoben werden, wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist ( Art. 51 Abs. 1 IRSG).