{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-09-10", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-99-2003_2003-09-10.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=14&from_date=03.09.2003&to_date=22.09.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=135&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F10-09-2003-8G-99-2003&number_of_ranks=232", "Checksum": "1cceb935b8f476a53f9dcd589e838d0f"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.99/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       10.09.2003 8G.99/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 10.09.2003 8G.99/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 10.09.2003 8G.99/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtshilfe und Auslieferung"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:41:28", "Checksum": "4b93abb052f47ed68ab7c60c14cdc587", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       10.09.2003 8G.99/2003\nRegeste:\nRechtshilfe und Auslieferung\n\n4.\nSchliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er sei in Abwesenheit verurteilt worden, weshalb seine Verteidigungsrechte nicht gewahrt gewesen seien. Das Strafmass sei überrissen, und die ihm vorgeworfenen Vorkommnisse stellten zudem Bagatellen dar, für die gemäss Art. 4 IRSG eine Auslieferung ausgeschlossen sei (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 8).\nAlle diese Vorbringen wird der Beschwerdeführer im eigentlichen Auslieferungsverfahren vorbringen können. Es ist nur anzumerken, dass nicht von vornherein angenommen werden darf, dass der rumänische Staat dem Beschwerdeführer kein korrektes Verfahren ermöglicht (so auch Urteil des Bundesgerichts 1A.16/2002 vom 26. März 2002). Ohne genaue Kenntnis aller Umstände kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht abgeschätzt werden, welches Strafmass gerechtfertigt war. Aber jedenfalls liegt keine Bagatelle vor, da ohne jeden Zweifel eine Strafe von mehr als drei Monaten in Betracht kommt (vgl. zur Grenze von drei Monaten\nBGE 120 Ib 120 S. 127 mit Hinweis). Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen die Auslieferung folglich nicht als von vornherein ausgeschlossen erscheinen.\n5.\nDie Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Da nicht gesagt werden kann, der Beschwerdeführer habe das Beschwerdeverfahren leichtfertig veranlasst, ist in Anwendung von Art. 48 Abs. 2 IRSG in Verbindung mit Art. 219 Abs. 3 BStP auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.\nDas Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung kann nur gewährt werden, wenn der Beschwerdeführer bedürftig ist und seine Rechtsbegehren nicht von vornherein aussichtslos waren (Art. 152 OG). Das BJ hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer bedürftig sein dürfte (Arten des BJ act. 19). Mangels anderer Anhaltspunkte ist folglich auch im vorliegenden Verfahren davon auszugehen. Allerdings waren die Vorbringen teilweise von vornherein offensichtlich unbegründet (s. oben E. 2). Das Gesuch ist folglich gutzuheissen, die Entschädigung jedoch zu reduzieren.\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n2.\nEs werden keine Kosten erhoben.\n3.\nDas Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird gutgeheissen.\n4.\nDer Vertreter des Beschwerdeführers, Advokat David Schnyder, wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'000.-- entschädigt.\n5.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 10. September 2003\nIm Namen der Anklagekammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Der Gerichtsschreiber:"}