Was den Datenschutz betrifft, kann auf die Ausführungen im Gesuch verwiesen werden. Insbesondere wird davon Vormerk genommen, dass die Gesuchstellerin die Weitergabe von sensiblen Personendaten mit Auflagen gemäss Art. 19 Abs. 4 des Datenschutzgesetzes verbinden wird (Gesuch S. 4). Das Gesuch ist aus den genannten Gründen gutzuheissen. Demnach erkennt die Anklagekammer: 1. Das Gesuch der Schweizerischen Bundesanwaltschaft wird gutgeheissen und Staatsanwalt Dr. Hansjörg Stadler in Bezug auf die von Professor Dr. Rainer Schweizer geführte Administrativuntersuchung im oben umschriebenen Umfang der Ermittlungsakten mit der Referenz BA/EAI/2/99/01 vom Amtsgeheimnis entbunden.