1. Die Anklagekammer des Bundesgerichts führt die Aufsicht über den Bundesanwalt in seiner Funktion als Leiter der gerichtlichen Polizei sowie über die Ermittlungen der gerichtlichen Polizei (Art. 11 BStP). Der Bundesanwalt sowie seine Vertreter stehen nur administrativ unter der Aufsicht des Bundesrates (Art. 14 Abs. 1 BStP). Folglich ist die Anklagekammer die vorgesetzte Behörde im Sinne von Art. 320 Ziff. 2 StGB, die darüber zu entscheiden hat, ob der Bundesanwalt oder seine Vertreter für die im Rahmen eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens gewonnenen Erkenntnisse vom Amtsgeheimnis zu entbinden seien oder nicht.