Darauf, dass die Beschuldigten im Kanton Graubünden in Haft sind, kommt es von vornherein nicht an. Aus den genannten Gründen ist das Gesuch der Staatsanwaltschaft Graubünden insoweit gutzuheissen, als die Behörden des Kantons St. Gallen für zuständig zu erklären sind. Demnach erkennt die Kammer: 1. Das Gesuch wird gutgeheissen, und die Behörden des Kantons St. Gallen werden berechtigt und verpflichtet erklärt, die A.________, B.________, C.________ und D.________ zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.