263 BStP nur ausnahmsweise abgewichen. Dies kann etwa gerechtfertigt sein, wenn in einem Kanton ein offensichtliches Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liegt, wobei es allerdings nicht genügt, dass auf diesen Kanton einige wenige Delikte mehr als auf den anderen entfallen ( BGE 129 IV 202 S. 203 mit Hinweis). Die Anklagekammer hat in zwei unveröffentlichten Entscheiden erkannt, bei insgesamt nur fünf bzw. acht Straftaten könne nicht von einer grösseren Anzahl gesprochen werden (Urteil 8G.76/2002 vom 29. Juli 2002 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall betreffen den Kanton Graubünden vier Delikte und den Kanton St. Gallen eines.