3. Von den restlichen Delikten, die derselben Strafdrohung unterstehen, wurde das erste am 24. Mai 2003 in Bad Ragaz/SG verübt und am selben Tag in diesem Kanton zur Anzeige gebracht (act. 1 S. 4). Gemäss Art. 351 Ziff. 1 Abs. 2 StGB liegt der gesetzliche Gerichtsstand folglich im Kanton St. Gallen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen macht dagegen geltend, das Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liege im Kanton Graubünden, für welchen Kanton auch prozessökonomische Gründe sprächen (act. 5 S. 2). Vom gesetzlichen Gerichtsstand wird gestützt auf Art. 263 BStP nur ausnahmsweise abgewichen.