Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird jedoch durch die Auskundschaftung des Tatortes ein Diebstahl noch nicht in einer strafbaren Weise versucht (Urteil 6S.230/1999 vom 20. Juni 1989, E. 3b). Gestützt auf die der Anklagekammer vorliegenden Unterlagen ist bei der Bestimmung des Gerichtsstands davon auszugehen, dass der durch die polnische Gruppe beabsichtigte Diebstahl in Monthey über das Vorbereitungsstadium nicht hinausgelangt sein dürfte. Vorbereitungshandlungen zu einem Einbruchsdiebstahl sind jedoch nicht strafbar (Art. 260bis StGB).