act. 6 S. 2; act. 7 S. 2; act. 8 S. 1). Es ist nicht so recht ersichtlich, aus welchem Grund die polnische Gruppe trotz dieser bereitliegenden Vorschlaghämmer für den Einbruch plötzlich eine andere und viel subtilere Methode hätte wählen sollen. Folglich spricht einiges dafür, dass sie bereits gestört worden sein könnte, als sie noch daran war, den vorgesehenen Tatort auszukundschaften. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird jedoch durch die Auskundschaftung des Tatortes ein Diebstahl noch nicht in einer strafbaren Weise versucht (Urteil 6S.230/1999 vom 20. Juni 1989, E. 3b).