Sie bestritten jedoch, mit dem Einbruchsversuch etwas zu tun zu haben. Am 29. November 2002 wurden sie aus der Haft entlassen, und am 3. Februar 2003 wurde das Verfahren gegen sie durch den Untersuchungsrichter des Unterwallis eingestellt (act. 1 S. 2; act. 5 S. 1/2). Die Staatsanwaltschaft Graubünden macht geltend, aufgrund der Aussagen der im Mai 2003 in Graubünden festgenommenen vier Personen bestehe nun der Verdacht, dass B.________ und C.________ entgegen deren früherer Aussage an der Tat in Monthey beteiligt gewesen seien (act. 1 S. 2). Aus den übereinstimmenden Aussagen aller vier in Graubünden verhafteten Personen ergibt sich zunächst mit Sicherheit, dass B.________, C._______