Ist demgegenüber der erste angebliche Diebstahlsversuch, der im Wallis verübt worden sein soll, nicht bandenmässig begangen worden, oder liegt allenfalls gar kein strafbarer Versuch vor, so ist der Kanton Wallis nicht zuständig. Bei der Beurteilung der Frage, welche strafbaren Handlungen für die Bestimmung des Gerichtsstands in Frage kommen, ist von der Aktenlage auszugehen, die zur Zeit des Entscheids über den Gerichtsstand vorliegt (Urteil der Anklagekammer 8G.43/2003 vom 3. Juni 2003, E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 116 IV 83 E. 2 und 113 IV 108 E. 1). 1.3 Beim Vorfall vom 22. November 2002 in Monthey rückte die Polizei nach einem Alarm zu der Bijouterie aus.