1 Abs. 2 StGB). Sind die Delikte mit verschieden hoher Strafe bedroht, so sind die Behörden des Kantons, in dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und Beurteilung der anderen Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Sind folglich im vorliegenden Fall alle angeblichen Diebstähle bzw. Versuche dazu als bandenmässige Taten einzustufen, ist der Kanton Wallis, wo die Untersuchung zuerst angehoben worden ist, zuständig.