Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Wallis ist demgegenüber der Auffassung, das in seinem Kanton am 22. November 2002 begangene Delikt sei über das Vorbereitungsstadium nicht hinaus gelangt (act. 5 S. 2) und stehe im Übrigen mit den späteren bandenmässigen Delikten, die allesamt im Mai 2003 begangen worden sind, in keinem Zusammenhang (act. 5 S. 4). 1.2 Sind mehrere, an verschiedenen Orten verübte strafbare Handlungen eines oder mehrerer Täter mit der gleich hohen Strafe bedroht, so sind die Behörden desjenigen Kantons zuständig, in welchem die Untersuchung zuerst angehoben worden ist (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).