3 Abs. 2 StGB auszugehen (act. 1 S. 6). Auch die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen macht geltend, zwischen allen von der Staatsanwaltschaft Graubünden angeführten Delikten bestehe eine rechtliche Einheit (act. 8 S. 2). Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Wallis ist demgegenüber der Auffassung, das in seinem Kanton am 22. November 2002 begangene Delikt sei über das Vorbereitungsstadium nicht hinaus gelangt (act. 5 S. 2) und stehe im Übrigen mit den späteren bandenmässigen Delikten, die allesamt im Mai 2003 begangen worden sind, in keinem Zusammenhang (act. 5 S. 4).