Das Amt des kantonalen Untersuchungsrichters des Kantons Wallis beantragt in seiner Stellungnahme vom 27. August 2003, das Gesuch der Staatsanwaltschaft Graubünden und gegebenenfalls dasjenige des Kantons St. Gallen seien abzuweisen. Die Anklagekammer habe zu entscheiden, ob der Kanton Graubünden oder der Kanton St. Gallen zuständig sei (act. 5). Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen beantragt in ihrer Stellungnahme vom 3. September 2003, der Kanton Wallis und eventuell der Kanton Graubünden sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen A.________, B.________, C.________ und D.________ zu führen (act. 8). Die Kammer zieht in Erwägung: