B. Die Staatsanwaltschaft Graubünden gelangt mit Eingabe vom 4. August 2003 an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, die Behörden des Kantons Wallis und eventuell diejenigen des Kantons St. Gallen seien zu verpflichten, alle A.________, B.________, C.________ und D.________ zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Das Amt des kantonalen Untersuchungsrichters des Kantons Wallis beantragt in seiner Stellungnahme vom 27. August 2003, das Gesuch der Staatsanwaltschaft Graubünden und gegebenenfalls dasjenige des Kantons St. Gallen seien abzuweisen.