{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-09-15", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-96-2003_2003-09-15.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=6&from_date=03.09.2003&to_date=22.09.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=60&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F15-09-2003-8G-96-2003&number_of_ranks=232", "Checksum": "7542ddb0caa3d48fe4bc7af6a118c48b"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.96/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       15.09.2003 8G.96/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 15.09.2003 8G.96/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 15.09.2003 8G.96/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v..."}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:45:19", "Checksum": "8585d28aafa90e9d1210a6813d1a9211", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       15.09.2003 8G.96/2003\nRegeste:\nZuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v...\n\n\nDiese Behauptungen der beiden Beschuldigten können jedenfalls aufgrund der heutigen Aktenlage nicht widerlegt werden. Die drei Taten in Bad Ragaz, Huttwil und Klosters, die den Beschuldigten heute zur Hauptsache vorgeworfen werden, zeichnen sich nämlich alle durch dasselbe Vorgehen der Täter aus. In allen drei Fällen schlugen die Täter mit schweren Werkzeugen Schaufenster ein und versuchten so, an den Schmuck bzw. die Uhren zu gelangen (Gerichtsstandsakten act. 9 S. 1; act. 10 S. 2; act. 11 S. 2). In Monthey gingen die Täter demgegenüber ganz anders vor. Sie versuchten eine vermeintliche Alarmanlage mit Hilfe von Schaum auszuschalten und anschliessend die Türe mit einem flachen Werkzeug zu öffnen, wodurch sie den vermeintlich ausgeschalteten Alarm dann doch auslösten (Gerichtsstandsakten act. 3 S. 2). Nach den übereinstimmenden Aussagen der vier jetzt in Graubünden verhafteten Personen hatte die polnische Gruppe jedoch auch im November 2002 in Monthey zwei Vorschlaghämmer in der Nähe des Tatortes versteckt, mit denen der Einbruch hätte durchgeführt werden sollen (Gerichtsstandsakten act. 5 S. 2; act. 6 S. 2; act. 7 S. 2; act. 8 S. 1). Es ist nicht so recht ersichtlich, aus welchem Grund die polnische Gruppe trotz dieser bereitliegenden Vorschlaghämmer für den Einbruch plötzlich eine andere und viel subtilere Methode hätte wählen sollen. Folglich spricht einiges dafür, dass sie bereits gestört worden sein könnte, als sie noch daran war, den vorgesehenen Tatort auszukundschaften. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird jedoch durch die Auskundschaftung des Tatortes ein Diebstahl noch nicht in einer strafbaren Weise versucht (Urteil 6S.230/1999 vom 20. Juni 1989, E. 3b).\nGestützt auf die der Anklagekammer vorliegenden Unterlagen ist bei der Bestimmung des Gerichtsstands davon auszugehen, dass der durch die polnische Gruppe beabsichtigte Diebstahl in Monthey über das Vorbereitungsstadium nicht hinausgelangt sein dürfte. Vorbereitungshandlungen zu einem Einbruchsdiebstahl sind jedoch nicht strafbar (Art. 260bis StGB). Und auch die \"Konstituierung\" einer Bande (act. 1 S. 6) ist als solche nicht strafbar, bevor die Bande in der Folge ein Delikt begeht oder zumindest versucht. Der Vorfall in Monthey muss deshalb bei der Bestimmung des Gerichtsstandes ausser Betracht bleiben.\n2.\nDer zweite angebliche Diebstahlsversuch, auf den sich die Staatsanwaltschaft Graubünden bezieht, soll ebenfalls in Monthey/VS verübt worden sein (act. 1 S. 3). Nach den Ausführungen der Staatsanwaltschaft haben die Täter auf die Tat verzichtet, \"weil die Schaufenster bereits eingeschlagen und provisorisch repariert worden seien\". Es spricht nichts dafür, dass diese Tat über das straflose Vorbereitungsstadium hinaus gelangt wäre. Folglich ist auch dieser Vorfall bei der Bestimmung des Gerichtsstands nicht zu berücksichtigen.\n3.\nVon den restlichen Delikten, die derselben Strafdrohung unterstehen, wurde das erste am 24. Mai 2003 in Bad Ragaz/SG verübt und am selben Tag in diesem Kanton zur Anzeige gebracht (act. 1 S. 4). Gemäss Art. 351 Ziff. 1 Abs. 2 StGB liegt der gesetzliche Gerichtsstand folglich im Kanton St. Gallen.\nDie Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen macht dagegen geltend, das Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liege im Kanton Graubünden, für welchen Kanton auch prozessökonomische Gründe sprächen (act. 5 S. 2).\nVom gesetzlichen Gerichtsstand wird gestützt auf\nArt. 263 BStP nur ausnahmsweise abgewichen. Dies kann etwa gerechtfertigt sein, wenn in einem Kanton ein offensichtliches Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liegt, wobei es allerdings nicht genügt, dass auf diesen Kanton einige wenige Delikte mehr als auf den anderen entfallen (\nBGE 129 IV 202 S. 203 mit Hinweis). Die Anklagekammer hat in zwei unveröffentlichten Entscheiden erkannt, bei insgesamt nur fünf bzw. acht Straftaten könne nicht von einer grösseren Anzahl gesprochen werden (Urteil 8G.76/2002 vom 29. Juli 2002 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall betreffen den Kanton Graubünden vier Delikte und den Kanton St. Gallen eines. Bei einer so geringen Anzahl von insgesamt fünf Straftaten (zuzüglich einer Straftat im Kanton Bern) kann nicht von einem gerichtsstandsrelevanten Schwergewicht im Kanton Graubünden gesprochen werden.\nDie Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen verweist darauf, dass die Untersuchung im Kanton Graubünden schon weit gediehen sei und sich die Beschuldigten dort in Untersuchungshaft befinden. Dies kann nicht den Ausschlag geben. Die Tat in Klosters ereignete sich am 26. Mai 2003, und bereits am 18. Juni 2003 ersuchten die Behörden des Kantons Graubünden die St. Galler Behörden um Übernahme des Falles (act. 1 S. 8). Da die Behörden des Kantons Graubünden es folglich nicht zu verantworten haben, dass für die Bestimmung des Gerichtsstands einige Zeit verstrichen ist, kann es ihnen jetzt nicht zum Nachteil gereichen, dass sie die Angelegenheit in der Zwischenzeit vorangetrieben haben. Darauf, dass die Beschuldigten im Kanton Graubünden in Haft sind, kommt es von vornherein nicht an.\nAus den genannten Gründen ist das Gesuch der Staatsanwaltschaft Graubünden insoweit gutzuheissen, als die Behörden des Kantons St. Gallen für zuständig zu erklären sind.\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nDas Gesuch wird gutgeheissen, und die Behörden des Kantons St. Gallen werden berechtigt und verpflichtet erklärt, die A.________, B.________, C.________ und D.________ zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.\n2.\nEs werden keine Kosten erhoben.\n3.\nDieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 15. September 2003\nIm Namen der Anklagekammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Der Gerichtsschreiber:"}