{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-09-15", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-96-2003_2003-09-15.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=6&from_date=03.09.2003&to_date=22.09.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=60&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F15-09-2003-8G-96-2003&number_of_ranks=232", "Checksum": "7542ddb0caa3d48fe4bc7af6a118c48b"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.96/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       15.09.2003 8G.96/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 15.09.2003 8G.96/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 15.09.2003 8G.96/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v..."}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:45:19", "Checksum": "8585d28aafa90e9d1210a6813d1a9211", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       15.09.2003 8G.96/2003\nRegeste:\nZuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v...\n\n1.\n1.1 Der erste angebliche Diebstahlsversuch, auf den sich die Staatsanwaltschaft Graubünden bezieht, wurde am 22. November 2002 zum Nachteil einer Bijouterie in Monthey/VS verübt und dort noch in derselben Nacht angezeigt (act. 1 S. 2). Die Staatsanwaltschaft Graubünden macht geltend, bei allen von ihr angeführten Diebstählen bzw. Versuchen dazu und insbesondere auch bei dem ersten Diebstahlsversuch vom 22. November 2002 in Monthey sei von bandenmässiger Begehung im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB auszugehen (act. 1 S. 6). Auch die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen macht geltend, zwischen allen von der Staatsanwaltschaft Graubünden angeführten Delikten bestehe eine rechtliche Einheit (act. 8 S. 2). Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Wallis ist demgegenüber der Auffassung, das in seinem Kanton am 22. November 2002 begangene Delikt sei über das Vorbereitungsstadium nicht hinaus gelangt (act. 5 S. 2) und stehe im Übrigen mit den späteren bandenmässigen Delikten, die allesamt im Mai 2003 begangen worden sind, in keinem Zusammenhang (act. 5 S. 4).\n1.2 Sind mehrere, an verschiedenen Orten verübte strafbare Handlungen eines oder mehrerer Täter mit der gleich hohen Strafe bedroht, so sind die Behörden desjenigen Kantons zuständig, in welchem die Untersuchung zuerst angehoben worden ist (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Sind die Delikte mit verschieden hoher Strafe bedroht, so sind die Behörden des Kantons, in dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und Beurteilung der anderen Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Sind folglich im vorliegenden Fall alle angeblichen Diebstähle bzw. Versuche dazu als bandenmässige Taten einzustufen, ist der Kanton Wallis, wo die Untersuchung zuerst angehoben worden ist, zuständig. Ist demgegenüber der erste angebliche Diebstahlsversuch, der im Wallis verübt worden sein soll, nicht bandenmässig begangen worden, oder liegt allenfalls gar kein strafbarer Versuch vor, so ist der Kanton Wallis nicht zuständig.\nBei der Beurteilung der Frage, welche strafbaren Handlungen für die Bestimmung des Gerichtsstands in Frage kommen, ist von der Aktenlage auszugehen, die zur Zeit des Entscheids über den Gerichtsstand vorliegt (Urteil der Anklagekammer 8G.43/2003 vom 3. Juni 2003, E. 1.1 mit Hinweis auf\nBGE 116 IV 83 E. 2 und 113 IV 108 E. 1).\n1.3 Beim Vorfall vom 22. November 2002 in Monthey rückte die Polizei nach einem Alarm zu der Bijouterie aus. Am Tatort selber konnte allerdings niemand festgestellt werden. Erst 200 Meter vom Tatort entfernt befand sich ein verdächtiges Fahrzeug mit deutschen Kontrollschildern, im dem vier Personen sassen, nämlich die beiden im Bündner Verfahren beschuldigten B.________ und C.________ sowie ein gewisser E.________ und ein gewisser F.________. Da sich im Fahrzeug verdächtiges Werkzeug befand, wurden die vier Personen in Untersuchungshaft genommen. Sie bestritten jedoch, mit dem Einbruchsversuch etwas zu tun zu haben. Am 29. November 2002 wurden sie aus der Haft entlassen, und am 3. Februar 2003 wurde das Verfahren gegen sie durch den Untersuchungsrichter des Unterwallis eingestellt (act. 1 S. 2; act. 5 S. 1/2).\nDie Staatsanwaltschaft Graubünden macht geltend, aufgrund der Aussagen der im Mai 2003 in Graubünden festgenommenen vier Personen bestehe nun der Verdacht, dass B.________ und C.________ entgegen deren früherer Aussage an der Tat in Monthey beteiligt gewesen seien (act. 1 S. 2).\nAus den übereinstimmenden Aussagen aller vier in Graubünden verhafteten Personen ergibt sich zunächst mit Sicherheit, dass B.________, C.________, E.________ und F.________ am 22. November 2002 die Absicht hatten, in die Bijouterie in Monthey einzubrechen. Es ist jedoch unsicher, wie weit das Vorhaben seinerzeit gediehen ist. B.________ behauptet heute, das Vorhaben habe nicht geklappt, da ihnen eine andere Bande zuvorgekommen sei, und nur weil diese Bande die Tat verübt habe, seien sie, die sich in der Nähe befunden hätten, schliesslich festgenommen worden (Gerichtsstandsakten act. 8 S. 2). Auch C.________ macht heute geltend, obwohl sie den Versuch gar nicht begangen hätten, seien sie durch die Polizei in Haft genommen worden (Gerichtsstandsakten act. 7 S. 2)."}