3. Gemäss Art. 105bis Abs. 2 BStP in Verbindung mit Art. 219 Abs. 3 BStP können die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer auferlegt werden, wenn er es leichtfertig veranlasst hat. Es kann - wenn auch mit gewissen Bedenken - davon ausgegangen werden, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist. Auf eine Kostenauflage ist deshalb zu verzichten. Demnach erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Schweizerischen Bundesanwaltschaft schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 2. Oktober 2003 Im Namen der Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: