Anzumerken ist noch, dass der Beschwerdeführer auch seine Behauptung, die fraglichen Liegenschaften könnten nicht verkauft werden, nicht näher begründet, und nur beiläufig fügt er hinzu, er könnte seine beiden Liegenschaften nicht weiter belehnen. Dies zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wäre für ihn ein Leichtes gewesen. Es steht deshalb nicht fest, dass er bedürftig ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.