Immerhin räumt er jedoch etwas weiter unten selber ein, dass sich aus dem eingereichten Urteil auch ergebe, dass ab einem bestimmten Strafmass grundsätzlich ein Anspruch auf einen public defender bestehe, wenn ein Angeklagter bedürftig sei (act. 8 S. 3 unten). Davon muss im vorliegenden Verfahren mangels anderer sicherer Anhaltspunkte ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer stellt sich denn auch neu auf den Standpunkt, dass den amerikanischen Behörden sein Eigentum an zwei Liegenschaften in der Schweiz, die jedoch innert nützlicher Frist nicht verkauft werden könnten, bekannt sei, weshalb ihm eventuell der Nachweis, dass er bedürftig sei, misslingen könnte (vgl. act. 8 S. 3/4).