Dass es unbedingt dieser offenbar sehr teure Anwalt sein muss, der aus den beschlagnahmten Geldern zu bezahlen ist, macht der Beschwerdeführer vor der Anklagekammer zu Recht nicht mehr geltend (act. 1 S. 5). In der Beschwerde hat er in Aussicht gestellt, er werde vom bisherigen Anwalt eine Bestätigung darüber beibringen, dass für das Verfahren motion to mitigate in den USA keine Pflichtverteidigung gewährt werde (act. 1 S. 5). Eine solche Bestätigung hat er bis heute nicht nachgereicht, obwohl seit der Einreichung seiner Beschwerde mittlerweile geraume Zeit verstrichen ist.