2. Eine Freigabe des beschlagnahmten Vermögens im Umfang von über 200'000 Franken kommt offensichtlich nicht in Betracht. Vor der Bundesanwaltschaft ging es dem Beschwerdeführer noch darum, für seine Verteidigung seinen bisherigen Anwalt, einen der "begnadetsten Strafverteidiger in Süd-Florida", an seiner Seite zu haben (Beschwerdebeilage 5 S. 5). Dass es unbedingt dieser offenbar sehr teure Anwalt sein muss, der aus den beschlagnahmten Geldern zu bezahlen ist, macht der Beschwerdeführer vor der Anklagekammer zu Recht nicht mehr geltend (act. 1 S. 5).