Das von ihm angestrebte Verfahren in den USA (motion to mitigate) sei für ihn von zentraler Bedeutung, da es zu einer Reduktion der Strafe auf sieben Jahre Gefängnis führen könne. Es sei jedoch entgegen der Annahme der Bundesanwaltschaft unsicher, ob ihm für dieses Verfahren in den USA eine Pflichtverteidigung gewährt werde, weshalb es sich rechtfertige, den neuen Verfahrensabschnitt aus den beschlagnahmten Vermögenswerten zu finanzieren (vgl. act. 1 S. 5/6).