Da sein Konto in den USA nur noch wenige Dollar aufweise, bestehe nun die Gefahr, dass der Verteidiger für ihn nicht mehr verfügbar wäre (vgl. act. 3 S. 2). Die Bundesanwaltschaft hält dem im angefochtenen Entscheid entgegen, dass der Beschwerdeführer auch in den USA einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger habe (vgl. act. 3 S. 5/6). Die Beschwerde richtet sich nur dagegen, dass die Bundesanwaltschaft eine Freigabe von Vermögenswerten für die Verteidigung in den USA verweigert hat. Das von ihm angestrebte Verfahren in den USA (motion to mitigate) sei für ihn von zentraler Bedeutung, da es zu einer Reduktion der Strafe auf sieben Jahre Gefängnis führen könne.